Steuerliche Faktoren der Rechtsformwahl
Eine der wichtigsten Entscheidungen der unternehmerischen Existenzgründung ist die Auswahl der richtigen Rechtsform. Die Münchener Spezialisten der Steuerkanzlei Heim informieren über steuerrechtliche Aspekte der Rechtsformwahl.
(IINews) - Nach deutschem Recht kann der Existenzgründer für sein Unternehmen die Gesellschaftsformen der Personengesellschaft, (OHG oder GbR etc.) oder der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc.) wählen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen steuerrechtlichen Beurteilung hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen für den Existenzgründer.
Buchführungspflicht & Jahresabschluss
Personengesellschaften sind in der Regel nur zur einfachen Buchführung und dem Jahresabschluss mittels Einnahme-Überschussrechnung verpflichtet. Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen ausnahmslos der Verpflichtung zur doppelten Buchführung und dem Jahresabschluss nach Jahresbilanz. Verfügt der Existenzgründer über keine eigenen Erfahrungen in der Buchführung und Bilanzierung, erzeugt die Buchführungspflicht einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zur Personengesellschaft deutlich höhere Kosten.
Körperschaftssteuer / Einkommenssteuer
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Als solche sind sie zur Entrichtung der Körperschaftssteuer verpflichtet. Die Versteuerung ihres jährlichen Gewinns erfolgt mit einem Einheitssteuersatz von 15 Prozent zuzüglich weiterer 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Die Gewinnbesteuerung einer Personengesellschaft erfolgt über den progressiv verlaufenden Tarif der Einkommenssteuer. Er kann, entsprechende Einnahmen vorausgesetzt, erheblich über dem Körperschaftssteuersatz liegen, wird jedoch durch steuerfreie Grundfreibeträge reduziert.
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, unterliegen neben der Körperschaftssteuer einer weiteren Besteuerung nach der Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren.
Verlustverrechnung
Die bei Personengesellschaften vorgenommene Verrechnung von Gewinnen und Verlusten senkt direkt die Einkommenssteuerbelastung des Unternehmers.
Die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können steuerlich weder für ihr Gehalt, noch bei der Gewinnausschüttung von einer derartigen Verlustverrechnung profitieren. Geschäftsverluste werden hier als Verlustvortrag in der Bilanz verbucht und erst später mit Gewinnen verrechnet.
Gewerbesteuer
Bezüglich der Gewerbesteuer bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet, mit Ausnahme der gewerbesteuerbefreiten Freiberufler. Sie verfügen über einen anrechnungsfähigen Freibetrag von 24.500 Euro und die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer zu verrechnen.
Kapitalgesellschaften sind ebenfalls zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet. Im Gegensatz zu Personengesellschaften werden ihnen vom Gesetzgeber keine Freibeträge zugestanden und es erfolgt keine Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Körperschaftssteuer.
Lohnsteuer
Personengesellschaften können den Unternehmerlohn und Pensionsrückstellungen steuerlich nicht als Betriebsausgabe mit der Einkommenssteuer verrechnen.
Demgegenüber sind entsprechende Ausgaben für die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, denn hier handelt es sich um Kosten, die dem Unternehmen aufgrund vertraglicher Anstellungsverhältnisse wie für gewöhnliche Arbeitnehmer entstehen.
Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Existenzgründers ist die Wahl der günstigsten Rechtsform für seine Unternehmung äußerst bedeutsam. Aufgrund der hohen Komplexität rechtlicher und steuerlicher Konsequenzen jeder Rechtsform ist die gründliche Beratung durch einen Experten ratsam. Die Steuerexperten der Kanzlei Heim in München engagieren sich seit vielen Jahren mit Erfolg dafür, passende Rechtsformen und steuerliche Konzepte für ihre existenzgründenden Mandanten zu identifizieren und geben jederzeit gerne weiterführende Ratschläge zu diesem Themengebiet.
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Datum: 14.09.2010 - 13:48 Uhr
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