Inlandstourismus 2016: Neuer Rekord mit 447,3 Millionen Gästeübernachtungen
(ots) - Im Jahr 2016 gab es in den
Beherbergungsbetrieben in Deutschland 447,3 Millionen Übernachtungen
von in- und ausländischen Gästen. Wie das Statistische Bundesamt
(Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, war dies ein
Plus von 3 % gegenüber dem Jahr 2015. Damit stiegen die
Übernachtungszahlen zum siebten Mal in Folge und erreichten einen
neuen Rekordwert. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem
Ausland erhöhte sich 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 1 % auf 80,8
Millionen. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland
stieg um 3 % auf 366,5 Millionen.
Im Dezember 2016 betrug die Gesamtzahl der Gästeübernachtungen
27,2 Millionen. Sie lag damit um 2 % über dem entsprechenden
Vorjahresmonat. Davon entfielen 5,6 Millionen Übernachtungen auf
Gäste aus dem Ausland (+ 1 %) und 21,6 Millionen auf inländische
Gäste (+ 2 %).
Die vollständige Pressemitteilung (inklusive PDF-Version) sowie
weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des
Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de/presseaktuell
zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Christine Graffy,
Telefon: +49 (0) 611 / 75 48 51,
www.destatis.de/kontakt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
E-Mail: presse(at)destatis.de
Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 09.02.2017 - 08:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1454312
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Wiesbaden
Telefon:
Kategorie:
Hotel & Gaststätten
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 99 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Inlandstourismus 2016: Neuer Rekord mit 447,3 Millionen Gästeübernachtungen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Statistisches Bundesamt (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).