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Michael Oehme: aktuelle Interpretationen zur AIFM-Umsetzung für unternehmerische Beteiligungen

ID: 849390

(IINews) - Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie durch das neue
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) bereitet seit Monaten
vielen Marktteilnehmern Kopfzerbrechen, da die
Vorbereitungszeit – das Gesetz soll ab Juli dieses Jahres in
Kraft treten – vor dem Hintergrund recht kurz ist, dass noch
nicht alle Details bekannt sind. Nun liegen erste
Anwendungsschreiben bzw. Ergebnisprotokolle von
Arbeitskreisen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die deutlich zur Klarheit
beitragen. Zwar handelt sich dabei noch um Entwürfe bzw.
Diskussionsvorschläge, dennoch geben sie eine erkennbare
Richtung vor - die Planungssicherheit erhöhen. Das KAGB-E
soll dabei einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für
offene und geschlossene Fonds in Deutschland schaffen, das
sich ebenfalls an europäischen Vorgaben orientiert. Hierzu
wurde eine Vielzahl von neuen Begriffen und Definitionen
eingeführt, die es nun mit Leben zu füllen gilt, was genaue
Begriffsdefinitionen unverzichtbar macht.

Eingeführt bzw. neu definiert wurde beispielsweise der Begriff
des Investmentvermögens, als kollektives Anlagevehikel zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Hierzu führt die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem
aktuellen Schreiben unter der Voraussetzung, dass die
Bundesregierung den Gesetzesentwurf zum AIFM-
Umsetzungsgesetz vom 12. Dezember 2012 auch so in Kraft
treten lässt, aus, dass unter Investmentvermögen in diesem
Sinne „ jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von
einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß
einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger
zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen
außerhalb des Finanzsektors ist“, zu verstehen ist.

Diese Negativabgrenzung ist besonders vor dem Hintergrund
interessant, als das Schreiben der Bundesanstalt für




Finanzdienstleistungsaufsicht recht konkrete Beispiele nennt.
Danach handelt es sich im gewählten Beispiel für den
Immobilienbereich beim Betrieb einer Immobilie (zum
Beispiel eines Hotels oder eine Pflegeeinrichtung) um eine
operative Tätigkeit. Auch Projektentwicklungen (Konzeption,
Ankauf, Entwicklung der Immobilie und deren Verkauf) wären
demnach generell operative Tätigkeiten. „Dagegen stellen der
Erwerb, die Vermietung, die Verpachtung, die Verwaltung sowie
der Verkauf von Immobilien keine operativen Tätigkeiten
dar“, (worunter wir klassisch Bestandshaltungsfonds
verstehen), so die deutsche Finanzaufsicht. Ähnliche Beispiel
werden für andere Anlageklassen benannt, so aus dem
Bereich der erneuerbaren Energien.

Für den Bereich der geschlossenen Fonds scheint diese
Vorgehensweise folgerichtig, zumal die Rechtsform der
gewählten Anlageform für die Akquise von Anlegerkapital für
gemeinsame Anlagen bei der Beurteilung der AIFM-Pflicht
weitestgehend nebensächlich ist und die geschlossene
Fondsbranche eben durch die oben aufgezeigte Form von
Bestandshaltungsfonds dominiert wird. Denn anderenfalls
müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
künftig jede Form der gewerblichen Refinanzierung von
Unternehmen entsprechend den Vorgaben der AIFM bzw. des
Umsetzungsgesetzes prüfen und bewerten, was einen
enormen Aufwand für beide Seiten nach sich ziehen würde. Für
Anbieter von Beteiligungsmodellen, die nunmehr
gegebenenfalls nicht unter die AIFM-Richtlinie fallen, sollte
dies nicht als Freibrief verstanden werden. Sie werden sich im
Hinblick auf die Qualität gegenüber den Anbietern behaupten
müssen, die AIFM-konforme Produkte anbieten. Ihnen ist
dringend anzuraten, im Sinne einer freiwilligen
Selbstverpflichtung die positiven Aspekte - beispielsweise für
mehr Transparenz - umzusetzen.


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Datum: 09.04.2013 - 13:57 Uhr
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