Das Grundgesetz verbietet den EU-Führerschein und andere Gerüchte
An den Stammtischen sind immer wieder die wildesten Gerüchte um den EU-Führerschein und seine Umschreibung. Die meisten sind haltlos oder gehören ins Reich der Märchen.
(IINews) - An den Stammtischen sind immer wieder die wildesten Gerüchte um den EU-Führerschein und seine Umschreibung. Die meisten sind haltlos oder gehören ins Reich der Märchen.
Da ist zum Beispiel das Gerücht, dass das Grundgesetz den EU-Führerschein nicht toleriert. Das ist so nicht richtig, das Grundgesetz fördert den Eu Führerschein zwar nicht ausdrücklich, doch es toleriert und akzeptiert ihn, siehe BVerfG, 2 BvR 947/11 vom 22.9.2011, Absatz-Nr. (1 - 49). Darin wird dem Entzug eines EU-Führerscheins, nur aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland erworben wurde, eindeutig widersprochen. Somit erlaubt das Grundgesetz den EU Führerschein. Allerdings wird auch direkt dem Gerücht widersprochen, dass ein solches Papier innerhalb einer Woche zu bekommen sei. Wer den EU-Führerschein erwerben oder umschreiben will muss für mindestens seit 185 Tagen seinen Wohnsitz im Lande haben, und zwar einen nachweisbaren. Das heißt die Bedingungen der 3. EU Führerscheinrichtlinie müssen für Erwerb und Umschreibung zwingend eingehalten werden.
Weiter kursiert das Gerücht, dass der EU Führerschein nur noch bis zum 19.1.2013 gelte. Auch das stimmt nicht. Ab diesem Datum darf lediglich nur noch das in der EU harmonisierte Dokument, die Karte ausgegeben werden, die schon viele Staaten seit Langem ausgeben. Alte bereits erworbene Dokumente behalten übrigens ihre Gültigkeit. Auch hier besteht kein Grund zur Panik.
Ein anderes Gerücht besagt, dass nur noch bis zum 4.Juni EU-Führerscheine erworben werden können. Auch dieses Gerücht ist die Fehlinterpretierung der altbekannten EU Richtlinie. Diese definiert den dauerhaften Wohnsitz als mindestens 185 Tage im Kalenderjahr. Addiert man nun auf den 4 Mai, die Zeit für Anmeldung und Bestätigung des Wohnsitzes so ergeben sich einfach die 185 Tage bis zum Jahresende. Zugegeben, eine Milchmädchenrechnung, auch der Bürokraten. Die Gastländer wie zum Beispiel Tschechien gehen nach wie vor davon aus, dass der Führerscheinbewerber für mindestens 185 am Stück seinen Wohnsitz im Land innegehalten haben muss.
Tatsache ist ganz einfach, dass der EU-Führerschein oder seine Umschreibung in Deutschland anerkannt werden müssen, wenn denn die EU Führerscheinrichtlinie in allen Punkten erfüllt wurden.
Viele Agenturen wie zum Beispiel Tarabas 68 ( http://www.tarabas68.com/ ) kümmern sich um die rechtssichere Erfüllung dieser Norm und sorgen dafür, dass die Klienten problemlos mit einem EU-Führerschein in Deutschland fahren können. Weiter finden sich auch viele qualifizierte Informationen und Erfahrungsberichte in moderierten Foren wie http://www.mpuboard.com/ .
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Datum: 20.02.2012 - 08:37 Uhr
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