Wissenswerte Informationen zur Pflegeversicherung
Durch eine fachkompetente und mitmenschliche Betreuung von Pflegebedürftigen wird das Recht auf eine würdige Lebensführung gestärkt. Wie alle professionellen Leistungen am Mitmenschen verursacht auch die Pflege einen erheblichen Kostenaufwand, den nicht alle Betroffenen alleine tragen können.
(IINews) - Diesem Problem begegnete der Gesetzgeber im Jahr 1995 mit der Einführung der Pflegekasse. Mittlerweile ist jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte zur Teilnahme am Pflegeversicherungssystem verpflichtet. Wissenswertes über seine Funktion berichtet die Euskirchener Tagespflege Wohlfühlen Plus.
Die Pflegeversicherung unterstützt die Erbringung von Pflegeleistungen an bedürftige Personen. Pflegebedürftigkeit besteht nach ihrer Definition, wenn ein Mensch wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gründe für seine Alltagsverrichtungen der Unterstützung anderer Personen bedarf.
Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten, wenn sich die Pflegebedürftigkeit dauerhaft über wenigstens sechs Monate erstreckt. Ihr Leistungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Patienten, insbesondere nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit, der in drei Pflegestufen eingeteilt wird.
Pflegestufe I
Personen, die in Pflegestufe I eingeteilt werden, brauchen für wenigstens zwei Alltagstätigkeiten und Teile der Haushaltsführung, fremde Hilfe. Der Umfang der notwendigen Unterstützung liegt bei mindestens 90 Minuten, von denen 45 Minuten auf pflegerische Tätigkeiten entfallen.
Pflegestufe II
Für eine Einordnung in Pflegestufe II muss die Pflegebedürftigkeit drei Alltagstätigkeiten umfassen und einen Zeitumfang von wenigstens drei Stunden erreichen, von denen zwei Stunden auf die sogenannte Grundpflege entfallen.
Pflegestufe III
Personen, denen Pflegestufe III bescheinigt wird, brauchen Tag und Nacht pflegerische Hilfe. Der Zeitaufwand der Betreuung beträgt mindestens fünf Stunden täglich, von denen vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Die Pflegekasse weist pflegebedürftigen Personen auf Antrag eine Pflegestufe zu. Zur Antragstellung sind sie selbst sowie ihre Bevollmächtigten berechtigt. Die Einstufung ist eine Einzelfallentscheidung, die von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) getroffen wird. Für die Antragsbearbeitung bleiben der Pflegekasse seit der Pflegerechtsreform von 2008 maximal fünf Wochen Zeit.
Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit und die notwendigen Formalitäten stellen sich häufig als große Herausforderung für alle Betroffenen heraus. Die Pflegeprofis der Euskirchener Tagespflege Wohlfühlen Plus helfen ihren Klienten und deren Angehörigen in dieser Lebensphase gerne mit umfassenden Informationen und tatkräftiger Unterstützung.
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Datum: 28.09.2011 - 14:35 Uhr
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