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Die Einordnung in die Steuerklassen

ID: 484635

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer müssen einen beträchtlichen Teil ihres Arbeitseinkommens an den Fiskus abführen. Wie hoch ihre Steuerbelastung genau ist, wird wesentlich ihrer Steuerklasse beeinflusst. Über die Einordnung in eine der sechs deutschen Steuerklassen berichtet der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.

(IINews) - Steuerklasse I
Steuerklasse I ist eher ungünstig für den Arbeitnehmer. Ihr werden vor allem ledige und geschiedene Empfänger von Arbeitslohn zugeordnet. Verheiratete Arbeitnehmer gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, wenn ein Ehegatte im Ausland wohnt oder die Ehepartner dauerhaft getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer werden Steuerklasse I zugerechnet, wenn ihr Ehegatte vor dem 01. Januar 2011 gestorben ist.

Steuerklasse II
Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer, die grundsätzlich die Kriterien für Steuerklasse I erfüllen, jedoch als Alleinerziehende einen Anspruch auf Entlastung haben. Hierzu muss in ihrem Haushalt mindestens ein Kind leben, für das Freibeträge oder Kindergeld beansprucht werden können. Das Kind hat, im Neben- oder Hauptwohnsitz, beim Arbeitnehmer gemeldet zu sein. Ist es bereits volljährig, kommt Steuerklasse II nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Bedingungen des Einzelfalles Ansprüche auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat. Die Einordnung in Steuerklasse II wird Steuerpflichtigen verwehrt, wenn sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

Steuerklasse III
Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn ein Ehegatte entweder keine Einnahmen aus Arbeitslohn erzielt oder in Steuerklasse V eingeordnet wird. Beide Ehegatten müssen im Inland wohnen und dürfen nicht in dauerhafter Trennung leben. Ist ein Arbeitnehmer verwitwet, wird er in Steuerklasse III eingeordnet, sofern der Todestag des Ehepartners nach dem 31.12.2009 liegt und zu diesem Zeitpunkt alle weiteren Anforderungen der Steuerklasse III erfüllt waren.

Steuerklasse IV
Arbeitnehmer, die verheiratet sind, gehören zur Steuerklasse IV, wenn die Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauerhaft getrennt leben und beide Arbeitslohn empfangen. Ausgenommen sind verheiratete Arbeitnehmer, die im Rahmen des Ehegattensplittings eine unterschiedliche Besteuerung nach den Klassen III / V gewählt haben.





Steuerklasse V
Arbeitnehmer gehören zur Steuerklasse V, sofern sie verheiratet sind, beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und der Arbeitslohn des anderen Ehegatten nach Steuerklasse III besteuert wird.

Steuerklasse VI
Steuerklasse VI gilt für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer, die von verschiedenen Arbeitgebern parallel Arbeitslöhne beziehen. Der zweite und weitere Arbeitslöhne nach Steuerklasse VI besteuert.

Die Einordnung in eine Steuerklasse gehört zu den wichtigsten persönlichen Besteuerungsfaktoren. Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer können sie durch ihre Lebensgestaltung und verschiedene Wahlmöglichkeiten beeinflussen. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig unterstützt seine Mandanten hierbei gerne mit fachkompetentem Rat und langjähriger Erfahrung.

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Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd(at)t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de



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Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 21.09.2011 - 16:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Jürgen-Dieter Körnig
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Mannheim


Telefon: 0621-10069

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