Wer bezahlt Schäden einer Facebook - Fete?
Aus aktuellem Anlass: Bezahlt bei Sachbeschädigung auf Grund einer
Facebook- Feier Ihre Versicherung?
(IINews) - Aus aktuellem Anlass: Bezahlt bei Sachbeschädigung auf Grund
einer Facebook- Feier Ihre Versicherung?
Eine Jugendliche mit dem Spitznamen Thessa hatte am 6. Juni per
Facebook ungewollt reichlich 16.000 Gäste zu ihrer Geburtstagsparty
eingeladen. Unterm Strich kamen aber lediglich oder, wie man will,
immerhin rund 1.600 Geburtstagsfreaks.
Wer durch die sozialen Netzwerke zu einer spontanen Fete einlädt,
lockt oft ungebetene Gäste ebenso wie Hooligans an. Die Gefahr,
dass hierbei Schäden entstehen, die in keiner Weise versichert sind,
ist erheblich.
Lokale Ordnungshüter mussten ausrücken, um die partywütige
Masse im Zaum zu halten. Ohne die spätere Mithilfe der
Stadtreinigung wären die Spuren der Spontan-Fete nur mühselig zu
bewältigen gewesen.
Glücklicherweise wurde in Anbetracht der zu erwartenden riesigen
Menschenmenge an Thessa-Jüngern die Party schon im Vorfeld
abgesagt. Zusätzlich hatte die Familie in heller Voraussicht einen
privaten Sicherheitsdienst organisiert. In diesem Fall muss also der
Steuerpflichtige für die entstandenen Spesen aufkommen, die die
Jugendlichen auf der Straße vor Thessas Bungalow verursacht haben.
Anders verhält es sich, falls ein solches Facebook- Gaudium wirklich
in den eigenen vier Wänden stattfindet. Entwickelt sich eine
freundlich beginnende Social Media-Feier zu einer Hausabrissparty,
übernimmt in Deutschland keine Hausratversicherung den
entstandenen Schaden für zerstörte Einrichtungsgegenstände.
Da Schäden, die durch eine solche Fete auftreten, häufig vorsätzlich
begangen werden, wird in Versicherungskreisen von Vandalismus
gesprochen. Und dieser ist keineswegs durch eine
Hausratsversicherung abgedeckt.
Genauso birgt der beliebte „Was machst du gerade“- Button bei
Facebook Gefahren, die von vielen verkannt werden. Wer in seiner
Statusnachricht freudig verkündet, dass sein Urlaub im siebzehnten
Bundesland in einer Woche startet und glücklicherweise im Profil
auch noch seine Anschrift öffentlich zur Schau gestellt hat, macht
den Einbrechern leichtes Spiel. Diese tausendfach unbedachten
Verhaltensweisen gleichen doch sozusagen einer persönlichen
Einladung zur Straftat.
Kommt es folglich tatsächlich zum Einbruchdiebstahl, kann der
Versicherer die Leistung infolge grober Fahrlässigkeit mindern und
auch verneinen. Und er wird dies auch tun.
Die Autorin Maria Holz ist Diplom- Germanistin, hat sich auf
erneuerbare Energien spezialisiert und befasst sich außerdem mit
aktuellen Tagesthemen. Eingehende Hilfen für interessierte oder
auch für persönlich betroffene Personen, in diesem aktuellen Fall zu
Hausratversicherungen, finden man unter nachfolgenden Direktlink:
http://24check-versicherung.com/sachversicherung/mehr-infos-
hausrat-faq.html
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erneuerbare Energien spezialisiert und befasst sich außerdem mit
aktuellen Tagesthemen.
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Datum: 25.06.2011 - 17:48 Uhr
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Kategorie:
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Freigabedatum: 25.06.2011
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