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Ferienwohnung privat vermieten und Kosten absetzen

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(ots) - Osterferien wie jetzt gerade oder auch Sommerferien: Millionen Deutsche verbringen ihren Urlaub in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen. Hunderttausende Bundesbürger treten aber auch selbst als Vermieterinnen und Vermieter von Ferienunterkünften auf: Es gibt mehr private als gewerbliche Unterkünfte in Deutschland. Was dabei steuerlich unbedingt beachtet werden sollte, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Einnahmen aus Vermietung einer Ferienunterkunft sind steuerpflichtig

Rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten stehen laut der Marktstudie 2024 des Deutschen Ferienhausverbands in Deutschland zur Verfügung. 82 Prozent der Unterkünfte oder rund 455.000 werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgeberinnen und Gastgebern vermietet. Bei insgesamt 307 Millionen Übernachtungen im Jahr - davon 250 Millionen in privaten Ferienunterkünften - bringt das dem Staat jährlich Steuereinnahmen von 5,2 Millionen Euro, wie der nach eigenen Angaben größte Branchenverband Deutschlands im Ferienhaussegment informiert.

Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, muss aufpassen, nicht in eine Steuerfalle zu tappen. Denn grundsätzlich sind Einnahmen aus einer Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Und müssen somit auch in der Steuererklärung angegeben werden. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Jedoch nicht in allen Fällen - es kommt nämlich darauf an.

Entscheidende Frage: Soll mit der Ferienwohnung Geld verdient werden?

Will man Kosten beziehungsweise Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man möchte damit Geld verdienen. Davon wird ausgegangen, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet und zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.





Beispiel: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, lässt sich in der Regel beim zuständigen Tourismusverband erfragen.

Selbst nutzen und nur teilweise vermieten: Das ist zu beachten

Wer seine Ferienunterkunft nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freundenüberlässt, kann vom Finanzamt aufgefordert werden, eine sogenannte Einkünfteprognose beziehungsweise Totalüberschussprognose vorzulegen. Und zwar über einen Zeitraum von 30 Jahren. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmeüberschuss erwartet. Gelingt das nicht, behandelt das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat - und dann lassen sich Ausgaben beziehungsweise daraus resultierende Verluste nicht als Werbungskosten absetzen.

Wichtig: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.

Diese Ausgaben können ganz oder teilweise abgesetzt werden

Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht für die Ferienwohnung oder das Ferienhaus erfüllt, können unter anderem folgende Aufwendungen als Werbungskosten komplett oder zumindest teilweise geltend gemacht werden: Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind Umsätze von Kleinunternehmern als umsatzsteuersteuerfrei deklariert. Bei Umsatzsteuerfreiheit dürfen Lohnsteuerhilfevereine wie die VLH künftig Mitglieder mit Kleinunternehmerschaft im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Jedenfalls wenn deren Überschusseinkünfte insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr nicht mehr als 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung betragen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH,übermittelt durch news aktuell


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Datum: 14.04.2025 - 10:00 Uhr
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