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Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden

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(ots) - Boris Becker, Uli Hoeneß, Alfons Schuhbeck: Drei prominente Steuerhinterzieher, die wegen schwerer Steuerstraftaten im Gefängnis gelandet sind. Die leichtere und häufiger vorkommende Form des Vergehens ist die Steuerordnungswidrigkeit. Und wer ohne Vorsatz handelt, begeht eine"leichtfertige Steuerverkürzung". Welche Konsequenzen dabei drohen und wie man Strafen oder Bußgelder vermeiden kann, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

16 Millionen Euro Bußgelder für Steuerordnungswidrigkeiten

Steuervergehen sind keine Seltenheit. Die jüngsten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2023: Für diesen Zeitraum sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet wurden. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Millionen Euro fest.

Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle, für die die Steuerfahndung zuständig war. Dabei wurden entgangene Steuern - die offizielle Bezeichnung dafür lautet Mehrsteuern - in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro festgestellt. Und Freiheitsstrafen wurden 2023 in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Steuerhinterziehung: Vorsätzliche Steuerverkürzung ist eine Straftat

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Finanzamt gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine"leichtfertige Steuerverkürzung". Das ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.





Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe. Dass man zur Kasse gebeten wird, ist aber auch möglich, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt beziehungsweise ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das Finanzamt wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

Wichtig: Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft und kann im Gefängnis enden.

Leichtfertige Steuerverkürzung: So lässt sich eine Geldstrafe verhindern

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:


1. Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
2. Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.



Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch eine Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft. Diese sind in Paragraf 371 der Abgabenordnung aufgelistet.

Tipp: Wer Fehler bei der Steuererklärung vermeiden will, kann sich von einem Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH oder einem Steuerberatungsbüro unterstützen lassen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH,übermittelt durch news aktuell


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Datum: 07.04.2025 - 10:00 Uhr
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