Erfolgreiche Klage gegen Lidl: Deutsche Umwelthilfe setzt pflichtgemäße Rücknahme von Elektroschrott beim Discounter durch

(ots) -
- Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zwingt Discounter Lidl zur pflichtgemäßen Sammlung von Elektroschrott
- DUH hatte Missachtung der Rücknahmepflicht bei Lidl aufgedeckt und für Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern geklagt
- Lidl wollte gesetzliche Rücknahmepflicht von Elektroschrott für den Lebensmittelhandel als verfassungswidrig einstufen lassen - DUH fordert bestmögliches Sammelangebot statt Angriffe auf geltendes Recht
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einen wichtigen Erfolg für den Umwelt- und Verbraucherschutz erzielt: Lidl muss ausgediente Elektrokleingeräte unentgeltlich zurücknehmen (AZ 9 U 1090/24). Bei Testbesuchen der DUH hatte der Discounter die seit mehreren Jahren gesetzlich vorgeschriebene Rücknahme verweigert. Vor Gericht versuchte Lidl, die geltende Rücknahmepflicht von alten Elektrokleingeräten für den Lebensmittelhandel im Elektrogesetz als verfassungswidrig einstufen zu lassen. Das OLG Koblenz stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei der gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgedienter Elektrokleingeräte durch Unternehmen wie Lidl nicht um eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Handelsunternehmen handele. Stattdessen sei die Rücknahmepflicht durch das Europarecht in der Richtlinie 2012/19/EU gedeckt und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes könne nichtfestgestellt werden. Eine Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz wurde nicht zugelassen. Lidl kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH:"Supermärkte machen viel Umsatz mit dem Verkauf von Elektrogeräten. Deshalb müssen sie Verantwortung für die sachgerechte Entsorgung der von ihnen verkauften Produkte übernehmen. Deutschland hat laut den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamts in 2023 nur 29,5 Prozent statt der gesetzlich vorgeschriebenen 65 Prozent Elektroschrott gesammelt. Unkomplizierte, verlässliche Sammelstellen sind ein wesentlicher Faktor, dieses massive Umweltproblem in den Griff zu kriegen. Doch statt sich seiner Verantwortung zu stellen, versuchte Lidl sich vor Gericht als Opfer angeblicher staatlicher Willkür darzustellen und bezeichnet die gesetzliche Rücknahmepflicht von Supermärkten als verfassungswidrig. Mit dem Versuch, die Rücknahmepflicht von Elektroschrott in Supermärkten zu Fall zu bringen, ist Lidl jedoch jämmerlich gescheitert. Der Discounter sollte es Verbraucherinnen und Verbrauchern möglichst leicht machen, ausgediente Elektrogeräte zurückzugeben, anstatt geltendes Recht zu attackieren. Wir werden auch in Zukunft weiter überprüfen, ob Lidl und andere Händler sich an Recht und Gesetz halten und im Zweifel für den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und unserer Umwelt vor Gericht ziehen."
Wegen der andauernden Unterschreitung der gesetzlichen Sammelquote für Elektroschrott hat die EU bereits erste Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Jedes fachgerecht gesammelte und recycelte Elektrogerät spart Ressourcen ein, verhindert die Freisetzung von Schadstoffen und verringert Brandrisiken durch leicht entzündbare Akkus.
Hintergrund:
In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Koblenz aus, dass es dem deutschen Gesetzgeber freistehe, Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Elektrokleingeräten zu verpflichten. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher suchen regelmäßig Einzelhändler dieser Art auf, um dort ihren täglichen Bedarf an Lebensmitteln zu decken. Diesen Umstand mache sich der Gesetzgeber zunutze, um wiederum die Sammelquote für Elektroaltgeräte zu erhöhen,zumal Lebensmittelhändler wie Lidl mit ihrem regelmäßigen, großen und für sie gewinnsteigernden Elektroangebot eine Produktverantwortung tragen würden.
Link:
Zum Urteil des OLG Koblenz: https://l.duh.de/250327c
Pressekontakt:
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin
0170 7686923, metz(at)duh.de
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Datum: 28.03.2025 - 07:00 Uhr
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