BG BAU informiert: Was sich 2025ändert
(ots) - Für Mitgliedsunternehmen und Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bringt das Jahr 2025 einige Neuerungen. Die wichtigsten hat die BG BAU in einer Übersicht zusammengestellt.
Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Am 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält einige neue Regelungen, zum Beispiel für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. So führt die neue Gefahrstoffverordnung ein"Ampel-Modell"ein, mit dessen Hilfe drei Risikobereiche identifiziert werden können: hohes Risiko (rot = Asbest-Faserstaubbelastung>100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (gelb = Asbest-Faserstaubbelastung<100.000 Fasern/m³) und geringes Risiko (grün = Asbest-Faserstaubbelastung<10.000 Fasern/m³). Mit Hilfe des"Ampel-Modells"können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen praxisgerecht risikobezogen festlegen. Die BG BAU hat die wichtigsten Informationen für Unternehmen der Bauwirtschaft zusammengefasst und ihre Angebote zum Thema gebündelt: www.bgbau.de/neue-gefahrstoffverordnung-2024
Änderungen im Gefahrgutrecht
Im internationalen Regelwerk für Gefahrguttransporte auf der Straße gilt ab 1. Januar 2025 unter anderem die Aktualisierung, dass Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind, in staubdichten, doppelwandigen Containersäcken transportiert werden dürfen, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Ein solcher Sackmuss genauso groß sein wie das jeweilige Ladeabteil, darf maximal sieben Tonnen Abfall enthalten und nach dem Beladen nicht mehr angehoben werden. Das erleichtert den Transport großer Mengen beziehungsweise großer Bruchstücke, da asbesthaltige Abfälle in loser Schüttung nicht transportiert werden dürfen. Mehr zum Regelwerk ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html) und in weiteren dort verlinkten Dokumenten.
Postrechtsmodernisierungsgesetz
Für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, gilt das neue Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3)). Der Gesetzgeber verlängert darin die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen von drei Tagen auf vier Tage. Wichtig wird das für Unternehmen und Versicherte zum Beispiel, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht.
Pflicht zur E-Rechnung
Mit Beginn des Jahres 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese E-Rechnungen sollen so beschaffen sein, dass die elektronische Verarbeitung möglich ist. Einfache PDF-Rechnungen erfüllen diese Vorgabe nicht. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro müssen außerdem ab dem Jahr 2027 im Geschäftsverkehr in der Lage sein, selbst E-Rechnungen ausstellen zu können. Mit dem Jahr 2028 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen, unabhängig von der Umsatzhöhe. Weitere Details finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html).
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die entsprechende EU-Richtlinie umsetzt, in Kraft: Beispielsweise müssen Webseiten ab diesem Zeitpunkt barrierefrei gestaltet sein. Das BFSG betrifft alle Unternehmen, die etwas herstellen, verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, also unter anderem Handwerksbetriebe, die über ihre Webseite Produkte verkaufen. Ausgenommen von der Regelung sind Kleinstunternehmen, aber nur für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen. Auch sie sollen aber Beratungsangebote zur Barrierefreiheit bekommen. Infos dazu gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html)
Erhöhung der Minijob-Grenze
Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs, und zwar auf 556 Euro monatlich. Wer in Höhe des Mindestlohns arbeitet, kann also weiter denselben Stundenumfang leisten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst mit einem Minijob steigt damit auf 6.672 Euro. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Seite der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html).
Rentenanpassungen
Die allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland beeinflusst die Höhe der Renten. Das ist gesetzlich festgelegt. Nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Juli 2025 ein Rentenplus von 3,5 Prozent erwarten. Die endgültigen Zahlen zur Lohnentwicklung sollen im März 2025 vorliegen. Die Rentenanpassung betrifft alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Aber auch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden erhöht. Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle und Berufskrankheiten (außer Verletzten- und Übergangsgeld), die imvorausgegangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben, angepasst.
Neue Maschinenverordnung
Bereits 2023 wurde die Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie wurde entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erstellt und soll die EU-Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ersetzen. Um Herstellern die Umstellung zu ermöglichen, tritt die Regelung erst 2027 in Kraft. Danach wird es keinen Übergangszeitraum geben, in der beide Regeln parallel angewandt werden können. Neu geregelt wurden unter anderem das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen mit einem erhöhten Risikopotenzial (bisher sogenannte Anhang IV-Maschinen, jetzt Anhang I). Neu hinzugekommen sind Regelungen zu künstlicher Intelligenz (KI) in Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (http://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/Ueberarbeitung-Maschinenrichtlinie.html) gibt es weitere Informationen.
Hintergrund - die BG BAU
Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als drei Millionen Versicherte, rund 592.000 gewerbsmäßige Unternehmen und ca. 60.000 private Bauvorhaben. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitationmit allen geeigneten Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen unter www.bgbau.de.
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Datum: 19.12.2024 - 09:35 Uhr
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