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Wer zahlt, wenn die Urlaubsfalle zuschnappt

ID: 190849

Wer zahlt, wenn die Urlaubsfalle zuschnappt



(pressrelations) - i>Flugausfälle

  • ADAC: Pauschalreisende sind nicht ganz schutzlos
  • Die Situation auf den deutschen Flughäfen stellt vor allem Urlaubsreisende vor Probleme, weil sie entweder eine gebuchte Reise nicht antreten können oder am Urlaubsort "festsitzen". Welche Konsequenzen die Flugausfälle insbesondere für Pauschalreisende haben, erläutert der ADAC.

    Solange das Flugverbot weiter besteht und damit die Reise nicht angetreten werden kann, besteht für Pauschalbucher in der Regel ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter den bereits bezahlten Reisepreis zurückerstatten. Sobald die Flughäfen wieder geöffnet sind, erlischt das Kündigungsrecht. Reisende müssen also die weitere Entwicklung abwarten, weil die Rechtslage täglich neu zu beurteilen ist.

    Wer eine längere Reise gebucht hat, muss unter Umständen auf sein Kündigungsrecht verzichten. Ihm ist zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Da sich damit die Dauer des Aufenthalts verkürzt, steht dem Reisenden jedoch eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu. Schließlich braucht der Reiseveranstalter die im Vertrag vereinbarten Leistungen nur zum Teil erbringen.

    Wer wegen der Flugausfälle am Urlaubsort festsitzt, der darf sich auf die Rückbeförderungspflicht des Reiseveranstalters berufen. Diese umfasst grundsätzlich auch den Transport mit anderen Verkehrsmitteln. Die Kosten des Rücktransports dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum ursprünglich geplanten Verkehrsmittel liegen. Bahn- oder Busbeförderung dürften erstattungsfähig sein, strittig werden könnte es bei Mietwagen oder gar Taxikosten.

    Fallen durch den ausgefallenen Rückflug zusätzliche Hotelkosten an, braucht die Fluggesellschaft diese nur in einer akuten Notsituation wie z. B. bei einem nächtlichen Aufenthalt am Flughafen zu übernehmen. Ein verlängerter Aufenthalt am Urlaubsort allein ist noch keine Notsituation. Auch der Reiseveranstalter muss die Kosten für den verlängerten Aufenthalt nicht übernehmen. Er hat ? ebenso wie der Reisende ? das Recht, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Damit entfällt seine weitere Leistungspflicht.





    Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung hilft in diesem Fall nicht weiter Sie ersetzt dem Urlauber den Reisepreis nicht in Fällen von höherer Gewalt.


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    Maximilian Maurer
    089/ 76 76-2632

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    Datum: 19.04.2010 - 19:17 Uhr
    Sprache: Deutsch
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