UrhWissG: Einscannen und Kopieren aus Schulbüchern neu geregelt
(ots) - Der so genannte "Fotokopiervertrag"
gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen
Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen.
Nun wurde der Vertrag an das neue UrhWissG angepasst.
Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit
Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder
digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind
deshalb nicht erlaubt. Dieser Grundsatz hat sich auch durch das
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen
Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) nicht geändert.
Unkompliziert für Lehrkräfte
Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien
aus Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den
Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition und den
Bildungsmedienverlagen einen so genannten "Fotokopiervertrag"
geschlossen. Der Vertrag wurde 2015 geschlossen und ist bis Ende des
Jahres 2018 gültig.
Der Wegfall des § 53 Abs. 3 UrhG und - soweit
Vervielfältigungshandlungen in Schulen betroffen sind - dessen
inhaltliche Ersetzung durch § 60a UrhG mit Wirkung vom 1. März 2018
durch das UrhWissG berührt die Regelungen dieses Vertrags.
Die neuen Regeln
Die Vertragsparteien haben sich deshalb nun auf eine
Zusatzvereinbarung verständigt:
- Werke zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15
Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk,
analog und digital vervielfältigt werden - pro Schuljahr und
Schulklasse.
- Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen
Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der
Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
- Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt
werden.
- Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre
Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards
und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang
speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive
Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
- Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder
kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze
der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.
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Datum: 04.07.2018 - 11:29 Uhr
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