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Telefon- und Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was Arbeitgeber dürfen (und was nicht)

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Telefon- und Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was Arbeitgeber dürfen (und was nicht)


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Mitarbeiter, die vom Büro aus lange Privattelefonate führen, gegen den Chef konspirieren oder das Geschäftsinteresse auf andere Art schädigen, legen die Überwachung von Telefongesprächen oder gar die Kontrolle durch Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz nahe. Aber wie weit dürfen Arbeitgeber gehen? Aufschluss gibt ein aktueller Überblick von Harald Büring, Assessor jur., unter http://www.akademie.de/direkt?pid=13829 .

Das Wichtigste in Kürze:

Privattelefonate:
Gibt es keine verbindlichen Regelungen, können Mitarbeiter private Telefonate führen, ohne dass Arbeitgeber eine rechtliche Handhabe dagegen haben. Arbeitgeber müssen im Zweifel beweisen können, dass Mitarbeiter gegen Vorschriften verstoßen haben. Aus diesem Grunde machen mündliche Absprachen wenig Sinn. Natürlich hat ein Arbeitnehmer kein Recht, auf Arbeitgeberkosten stundenlange, private Ferngespräche zu führen. Aber hier gibt es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine genaue Grenze. Im Einzelfall lassen sich für den Arbeitgeber die Erfolgsaussichten schlecht abschätzen, wenn ein solcher Streit vor dem Arbeitsgericht landet.

Geschäftstelefonate:
Das absichtliche heimliche Mithören von Gesprächen zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber über eine Mithöreinrichtung ist grundsätzlich unzulässig. Daraus gewonnen Resultate dürfen im Regelfall nicht verwertet werden.
Das gilt auch dann, wenn es sich um ein geschäftliches Gespräch handelt. Auch dann muss der Gesprächspartner keinesfalls davon ausgehen, dass ein Dritter mithört. Vielmehr darf er erwarten, dass er hierüber zu Beginn des Gespräches aufgeklärt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze 2009 bestätigt.
Wenn Arbeitgeber Gespräche unzulässigerweise heimlich mithören bzw. sogar aufzeichnen, müssen sie damit rechnen, dass der betreffende Mitarbeiter Sie anzeigen sowie auf Schadensersatz verklagen kann.





Der Arbeitgeber darf dagegen grundsätzlich
- die Zielnummer,
- das Datum,
- die Uhrzeit und
- die Gebühreneinheiten
speichern und kontrollieren, wenn der Arbeitgeber keine privaten Gespräche gestattet hat. Hat er hingegen private Telefonate erlaubt, ist eine vorübergehende Erfassung zur Abrechnung erlaubt, soweit der Arbeitnehmer die Kosten hierfür zu tragen hat. Eine entsprechende Vereinbarung sollte am besten als Betriebsvereinbarung erfolgen.

Videoüberwachung:
Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers verletzt diesen grundsätzlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine lückenlose technische Überwachung am Arbeitsplatz, etwa durch Videokameras, setzt den Arbeitnehmer nämlich einem ständigen Überwachungsdruck aus, den er nicht hinzunehmen braucht. Ausnahmen: Es besteht ein konkreter Tatverdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers. Aber: das bloße Risiko von Diebstählen durch die Belegschaft reicht hingegen nicht aus. Eine rein präventive Videoüberwachung der Belegschaft ist damit nicht rechtens.

Ausführlicher Beitrag: http://www.akademie.de/direkt?pid=13829


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Datum: 20.01.2010 - 15:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 154476
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