BGH: Namen von Sedlmayr-Mördern dürfen weiter im Internet bleiben
(dts) - Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten nicht verlangen können, dass alte Nachrichtenmeldungen, in denen ihre Namen genannt werden, nicht mehr veröffentlicht werden. Der Deutschlandfunk hatte Mitschriften von historischen Rundfunkbeiträgen auf seiner Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Die Kläger waren im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Sommer 2007 und Januar 2008 wurden sie dann auf Bewährung entlassen. Sie verlangten anschließend von dem Sender, über sie im Zusammenhang mit der Tat nicht mehr unter voller Namensnennung zu berichten. Die beiden beteuern bis heute ihre Unschuld und sind erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung gescheitert, den Prozess neu aufzurollen. In den Vorinstanzen hatte die Klage noch Erfolg gehabt. Zwar handele es sich bei der Namensveröffentlichung um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung habe aber Vorrang. Die beanstandete Meldung beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses im konkreten Fall nicht in erheblicher Weise, so die Richter. Der veröffentlichte Beitrag enthalte sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Die Meldung war zudem "nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar", hieß es vom BGH weiter. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit auch an der Möglichkeit bestehe, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Müsste der Sender von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt.
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Datum: 15.12.2009 - 18:42 Uhr
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