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Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig

ID: 1433827


(ots) - Der Rundfunkbeitrag ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts auch im gewerblichen Bereich rechtmäßig.
Das Gericht wies die anhängigen Revisionen der Unternehmen Netto und
Sixt heute nach eingehender mündlicher Verhandlung zurück. Die
Klägerinnen hatten insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen
die Erhebung des Rundfunkbeitrags für ihre Betriebsstätten und nicht
ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge vorgebracht.

Nach seinen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
im privaten Bereich im März dieses Jahres bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht damit nun auch die seit 2013 gültigen
Regelungen für Unternehmen. Das Gericht folgte damit der bislang
einheitlichen Rechtsprechung in allen Bundesländern und bestätigte
die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Eva-Maria Michel, Justiziarin und stellvertretende Intendantin des
WDR, hat den Sender im Verfahren gegen Netto vertreten. Für sie sind
mit der Entscheidung weitere wesentliche Fragen zur Ausgestaltung des
Rundfunkbeitrags geklärt: "Das oberste deutsche Verwaltungsgericht
hat heute bestätigt, dass für Betriebsstätten ein geräteunabhängiger
Beitrag zu zahlen ist und die Staffelung der Beitragshöhe nach der
Anzahl der Beschäftigten verfassungsgemäß ist. Damit hat das Gericht
Rechtssicherheit für alle Unternehmer geschaffen."

Prof. Dr. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des Bayerischen
Rundfunks, hat den BR im Verfahren gegen Sixt vertreten. "Es ist
davon auszugehen, dass heutzutage in nahezu jedem Kfz auch ein Radio
eingebaut ist. Daher ist es konsequent und richtig, dass das
Bundesverwaltungsgericht auch den Rundfunkbeitrag für gewerblich
genutzte Kfz bestätigt hat."

Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende




SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher begrüßt die Entscheidung des
Gerichts: "Es ist richtig und gerecht, dass sich auch die Wirtschaft
und der öffentliche Bereich an der Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Dies war auch schon im
alten Gebührenmodell der Fall. Das Urteil bestätigt den konsequenten
Weg des Gesetzgebers, diese Beteiligung auch im Beitragsmodell
zeitgemäß und in nahezu gleicher Höhe fortzuführen."

Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der
Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Klägerinnen haben nun noch die
Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
zu erheben.

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen
Die Regelungen im Überblick

Unabhängig von der Anzahl und Art der vorhandenen Rundfunkgeräte
zahlen Unternehmen und Institutionen den Rundfunkbeitrag seit Januar
2013 entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und
Kraftfahrzeuge:

Beschäftigte pro Betriebsstätte

Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach
der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Jahr. Darunter
fallen sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte
sowie öffentlich-rechtliche Bedienstete. Nicht mitgerechnet werden
die Betriebsstätteninhaber, Auszubildende und geringfügig
Beschäftigte.

Zahl der Kraftfahrzeuge

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein betrieblich
genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des
Beitrags zu entrichten - monatlich 5,83 Euro.

Kleinst- und Kleinunternehmen

Ca. 90 Prozent aller Betriebsstätten fallen unter die
Beitragsstaffeln 1 und 2 - und zahlen damit maximal 17,50 Euro im
Monat.

Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen an Dritte
vermietet, zahlt für diese jeweils 5,83 Euro im Monat. Das erste
Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist beitragsfrei.

Saisonbetriebe

Unternehmen oder Institutionen, die saisonbedingt länger als drei
zusammenhängende Monate vollständig schließen, können sich für diesen
Zeitraum auf Antrag vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen.

Selbstständige, die zu Hause arbeiten

Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen,
sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen
Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die
Betriebsstätte entrichten. Für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes
Kraftfahrzeug sind monatlich 5,83 Euro zu zahlen.

Weitere Regelungen, zum Beispiel für Kommunen oder
landwirtschaftliche Betriebe, finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de



Pressekontakt:
Christian Greuel
Beitragskommunikation
ARD ZDF Deutschlandradio
Tel.: 0221/220-2685
E-Mail: presse(at)rundfunkbeitrag.de

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Datum: 07.12.2016 - 18:37 Uhr
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