InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Expertentipps für öffentliche Bauherren

ID: 1196879

Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter nicht auf Fehlern festnageln

(IINews) - Fehlkalkulationen können für Bieter schwerwiegende Folgen haben. Wird der Preis dadurch zu hoch, dann bekommt er wahrscheinlich den Zuschlag nicht, was zu verkraften ist. Führt der Kalkulationsfehler zu einem zu niedrigen Preis und bekommt der Bieter den Zuschlag, kann das zu wirtschaftlichen Problemen führen. Er muss nämlich in diesem Fall den Auftrag zum niedrigen Preis ausführen, auch wenn der für ihn nicht auskömmlich ist. Ausnahmen gibt es allerdings, wie das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az.: X ZR 32/14) zeigt: Im verhandelten Fall waren dem Bieter sein Kalkulationsfehler und die daraus resultierenden viel zu niedrigen, unauskömmlichen Preise rechtzeitig aufgefallen. Er wandte sich daher noch während der Bindefrist an den öffentlichen Auftraggeber und bat, sein Angebot nicht zu berücksichtigen. Der öffentliche Auftraggeber folgte der Bitte allerdings nicht, sondern erteilte dem Bieter den Auftrag und nagelte ihn damit auf seinem Fehler fest. Der Bundesgerichtshof stufte diesen Fall als Extremfall ein: Wegen der bekannten und erheblichen unauskömmlichen Preise konnte der öffentliche Auftraggeber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht erwarten, dass dieser die Leistung für den falsch kalkulierten Preis erbringen könnte. Der BGH urteilte deshalb: Der öffentliche Auftraggeber hätte auf das Angebot daher keinen Zuschlag erteilen dürfen. Daher darf er weder die Erfüllung des Vertrages verlangen noch Schadensansprüche wegen einer teureren Ersatzbeauftragung geltend machen. In solchen Fällen von erkannten Kalkulationsirrtümern ist öffentlichen Auftraggebern anzuraten, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob ein Zuschlag erteilt werden kann oder ob die Zumutbarkeitsgrenze bereits überschritten ist und welche Handlungsalternativen bestehen.

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist eine der größten Anwaltskanzleien in Augsburg und Schwaben. Rechtsanwälte und Fachanwälte kümmern sich um die anwaltliche Beratung in den Gebieten Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Baurecht, Vergaberecht, Internetrecht und Insolvenzrecht.





Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).



Leseranfragen:

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Partnerschaftsgesellschaft
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 34 66 00
Telefax: 0821 / 34 66 080
Email: emailjus(at)jus-kanzlei.de



PresseKontakt / Agentur:

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Partnerschaftsgesellschaft
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 34 66 00
Telefax: 0821 / 34 66 080
Email: emailjus(at)jus-kanzlei.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Das Bauunternehmen Paul lässt hohen Qualitätsanspruch zertifizieren Grund Invest GmbH & Co. KG schließt Zertifizierung mit Bestnoten ab
Bereitgestellt von Benutzer: jus-kanzlei
Datum: 09.04.2015 - 14:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1196879
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Thomas Schmit
Stadt:

Augsburg



Kategorie:

Bauen & Wohnen


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 09.04.2015

Dieser Fachartikel wurde bisher 1871 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Expertentipps für öffentliche Bauherren"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Thomas Schmitt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Tipps vom Anwalt für private Bauherren ...

Verbraucherschutz wird in Europa ernst genommen. Davon profitieren ab sofort gesteigert auch private Bauherren. Private Bauherren sind Verbraucher und genießen als solche besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den norma ...

Expertentipps für Architekten und Ingenieure ...

Architekten neigen ähnlich wie Baufirmen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt beim künftigen Auftraggeber bzw. direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse dann auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren. Häufig belassen sie es dan ...

Alle Meldungen von Thomas Schmitt



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.255
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 198


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.