InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Objektüberwacher müssen auch an die Gefahrenabwehr denken!

ID: 1215095

Wenn Unfälle auf der Baustelle passieren, kann dies schnell auch strafrechtliche Konsequenzen für den Objektüberwacher nach sich ziehen.

(IINews) - Wenn Unfälle auf der Baustelle passieren, kann dies schnell auch strafrechtliche Konsequenzen für den Objektüberwacher nach sich ziehen. § 222 StGB sieht bei fahrlässiger Tötung ein Strafmaß von bis zu 5 Jahren vor. Neben einer Strafe sieht sich der Planer bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen für eingetreten Schäden an Leib und Leben ausgesetzt. Diese Haftung bezieht sich auf alle Personen, dies sich bestimmungsgemäß (d.h. erlaubterweise)
auf der Baustelle aufhalten.

„Fahrlässiges Handeln“ ist juristisch definiert mit einem „Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt“. Dies ist etwa bei der Verletzung von Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften oder einer unzureichenden Sicherung von Baustellenzufahrten, Baugerüsten, Fußwegen entlang der Baustelle usw. schnell der Fall. Auch außerhalb der Leistungsphase 8 kommt ein solch fahrlässiges Handeln etwa in Betracht, wenn bei der Objektbetreuung regelmäßige Wartungsmaßnahmen unterlassen werden.

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung oder gar einer Haftungsfreistellung mit und gegenüber dem Bauherren kommt mangels Möglichkeit der rechtswirksamen Vereinbarung nicht in Betracht. Planer und Objektüberwacher sollten daher stets etwaigen Bauherrenwünschen nach Kosteneinsparungen, die gleichzeitig auf Kosten der Sicherheit gehen, keinesfalls – auch nicht gegen Haftungsfreistellung - nachgeben. Auch, wenn auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt wurde, ändert sich an diesem Pflichtenkatalog nichts. Durch den heutzutage allgemein erhöhten Termindruck auf der Baustelle, haben sich auch der Koordinationsaufwand und damit der zeitliche Überwachungsdruck nochmals erhöht. Planer und Objektüberwacher müssen dieses hohe Haftungsrisiko und den hohen Überwachungsaufwand bereits vor dem Vertragsschluss auf der eigenen Honorarseite mit berücksichtigen. Dazu sollte eine überschlägige Honorarberechnung anhand der maßgebenden und prognostizierbaren Honorarparameter vor Vertragsschluss erstellt werden und das ermittelte Honorar sodann auf die prognostizierte Bauzeit umgelegt werden. Im Anschluss sollte mit dem Bauherren bei Vertragsschluss des Planer- oder Objektüberwachungsvertrags ein auskömmliches Honorar in einer schriftlichen und wirksamen Honorarvereinbarung vereinbart werden. Auch an eine Vertragsklausel über Bauzeitenverlängerungen und die zustehende Honorarerhöhung ist rechtzeitig vor Vertragsschluss zu denken.






JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist eine der größten Anwaltskanzleien in Augsburg und Schwaben. Rechtsanwälte und Fachanwälte kümmern sich um die anwaltliche Beratung in den Gebieten Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Baurecht, Vergaberecht, Internetrecht und Insolvenzrecht.





Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).



PresseKontakt / Agentur:

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Partnerschaftsgesellschaft
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 34 66 00
Telefax: 0821 / 34 66 080
Email: emailjus(at)jus-kanzlei.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Tafel erinnert an GlücksSpirale und Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Dischingen Besondere Gestaltungsmöglichkeiten durch Glasmosaikfliesen
Bereitgestellt von Benutzer: jus-kanzlei
Datum: 21.05.2015 - 13:11 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1215095
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Thomas Schmit
Stadt:

Augsburg



Kategorie:

Haus & Garten


Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 21.05.2015

Dieser Fachartikel wurde bisher 815 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Objektüberwacher müssen auch an die Gefahrenabwehr denken! "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Thomas Schmitt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Tipps vom Anwalt für private Bauherren ...

Verbraucherschutz wird in Europa ernst genommen. Davon profitieren ab sofort gesteigert auch private Bauherren. Private Bauherren sind Verbraucher und genießen als solche besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den norma ...

Expertentipps für öffentliche Bauherren ...

Fehlkalkulationen können für Bieter schwerwiegende Folgen haben. Wird der Preis dadurch zu hoch, dann bekommt er wahrscheinlich den Zuschlag nicht, was zu verkraften ist. Führt der Kalkulationsfehler zu einem zu niedrigen Preis und bekommt der Bie ...

Expertentipps für Architekten und Ingenieure ...

Architekten neigen ähnlich wie Baufirmen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt beim künftigen Auftraggeber bzw. direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse dann auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren. Häufig belassen sie es dan ...

Alle Meldungen von Thomas Schmitt



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.252
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 166


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.