Expertentipps für Ingenieure und Architekten
Planer sollten Abnahme zügig vorbereiten
(IINews) - Expertentipps für Ingenieure und Architekten
Planer sollten Abnahme zügig vorbereiten
Sechs Monate nach Einzug gilt die Architektenleistung als abgenommen! Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) entschieden. Der BGH geht davon aus, dass der Bauherr nicht nur das Gebäude automatisch abnimmt, wenn er einzieht und sich dann sechs Monate lang nicht rührt, sondern auch die Architektenleistung, wenn er hierzu nichts rügt. Darauf sollten sich Planer allerdings nicht verlassen. Vor allem, wenn sie nur mit der Planung, nicht aber mit der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 HOAI beauftragt wurden. Für den Planer ist es in jedem Fall besser, so bald wie möglich klare Verhältnisse zu schaffen und eine Abschlussbesprechung mit Abnahme anzustreben, statt auf die Baufertigstellung und den Einzug des Bauherrn zu warten. Dies kann sich nämlich erfahrungsgemäß noch einige Zeit hinziehen. In der Zwischenzeit kann der Planer nicht abrechnen, und auch die 5-jährige Verjährungsfrist der eigenen Gewährleistungsverpflichtung beginnt entsprechend später.
Planer können Zusatzhonorare für Änderungen vereinbaren
Planer werden seit Jahrzehnten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Ihre Honorare sind festgelegt, deshalb wurde früher oft nicht über Honorarnachträge verhandelt. Dies wird sich in Zukunft wohl ändern. Die HOAI 2013 eröffnet in § 10 nämlich die Möglichkeit, zusätzliche Honorare zu vereinbaren. Das ist an sich nicht neu, denn eine ähnliche Regelung gab es auch bereits in der früheren Version der Honorarordnung in § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Geblieben ist jedoch das Problem, der praktischen Umsetzung. Da die HOAI die Leistungen des Planers in den einzelnen Planungs- und Bauphasen genau beschreibt, sind alle wesentlichen Arbeitsschritte bereits enthalten – und werden entsprechend honoriert. Was sind also Zusatzleistungen? Wie lassen sie sich definieren? Zusatzhonorare müssen schriftlich vereinbart werden, das setzt klare Absprachen voraus. Architekten und Ingenieure sollten sich daher nicht scheuen, Nachträge regelrecht auszuhandeln, ähnlich wie Bauunternehmer dies (gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B) praktizieren. Die Schwierigkeit besteht meist darin, dem Auftraggeber die Änderungen der Architektenleistung gegenüber den vertraglich beauftragten Leistungen plausibel zu machen. Änderungen lassen sich von Seiten der Architekten und Ingenieure leichter nachvollziehen, je konkreter die einzelnen Leistungsphasen voneinander getrennt werden. Mit dem Abschluss jeder Leistungsphase und der entsprechenden Freigabe des Bauherrn, liegt ein Zwischenergebnis vor, das als Grenze gelten kann. Bauherrenwünsche, die diesen Zwischenstand noch einmal revidieren und Änderungen des bereits erreichten Status erfordern, können demnach als Zusatzleistung definiert und entsprechend gesondert honoriert werden.
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„ Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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Datum: 12.09.2014 - 12:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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Politik & Gesellschaft
Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 12.09.2014
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Verena Barz (Nachricht senden)
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