InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Expertentipps für Ingenieure und Architekten

ID: 1107460

Planer sollten Abnahme zügig vorbereiten

(IINews) - Expertentipps für Ingenieure und Architekten

Planer sollten Abnahme zügig vorbereiten

Sechs Monate nach Einzug gilt die Architektenleistung als abgenommen! Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) entschieden. Der BGH geht davon aus, dass der Bauherr nicht nur das Gebäude automatisch abnimmt, wenn er einzieht und sich dann sechs Monate lang nicht rührt, sondern auch die Architektenleistung, wenn er hierzu nichts rügt. Darauf sollten sich Planer allerdings nicht verlassen. Vor allem, wenn sie nur mit der Planung, nicht aber mit der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 HOAI beauftragt wurden. Für den Planer ist es in jedem Fall besser, so bald wie möglich klare Verhältnisse zu schaffen und eine Abschlussbesprechung mit Abnahme anzustreben, statt auf die Baufertigstellung und den Einzug des Bauherrn zu warten. Dies kann sich nämlich erfahrungsgemäß noch einige Zeit hinziehen. In der Zwischenzeit kann der Planer nicht abrechnen, und auch die 5-jährige Verjährungsfrist der eigenen Gewährleistungsverpflichtung ­beginnt entsprechend später.

Planer können Zusatzhonorare für Änderungen vereinbaren

Planer werden seit Jahrzehnten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Ihre Honorare sind festgelegt, deshalb wurde  früher oft nicht über Honorarnachträge verhandelt. Dies wird sich in Zukunft wohl ändern. Die HOAI 2013 eröffnet in § 10 nämlich die Möglichkeit, zusätzliche Honorare zu vereinbaren. Das ist an sich nicht neu, denn eine ähnliche Regelung gab es auch bereits in der früheren Version der Honorarordnung in § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Geblieben ist jedoch das Problem, der praktischen Umsetzung. Da die HOAI die Leistungen des Planers in den einzelnen Planungs- und Bauphasen genau beschreibt, sind alle wesentlichen Arbeitsschritte bereits enthalten – und werden entsprechend honoriert. Was sind also Zusatzleistungen? Wie lassen sie sich definieren? Zusatzhonorare müssen schriftlich vereinbart werden, das setzt klare Absprachen voraus. Architekten und Ingenieure sollten sich daher nicht scheuen, Nachträge regelrecht auszuhandeln, ähnlich wie Bauunternehmer dies (gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B) praktizieren. Die Schwierigkeit besteht meist darin, dem Auftraggeber die Änderungen der Architektenleistung gegenüber den vertraglich beauftragten Leistungen plausibel zu machen. Änderungen lassen sich von Seiten der Architekten und Ingenieure leichter nachvollziehen, je konkreter die einzelnen Leistungsphasen voneinander getrennt werden. Mit dem Abschluss jeder Leistungsphase und der entsprechenden Freigabe des Bauherrn, liegt ein Zwischenergebnis vor, das als Grenze gelten kann. Bauherrenwünsche, die diesen Zwischenstand noch einmal revidieren und Änderungen des bereits erreichten Status erfordern, können demnach als Zusatzleistung definiert und entsprechend gesondert honoriert werden.






JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist eine der größten Anwaltskanzleien in Augsburg und Schwaben. Rechtsanwälte und Fachanwälte kümmern sich um die anwaltliche Beratung in den Gebieten Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Baurecht, Vergaberecht, Internetrecht und Insolvenzrecht.



Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

„ Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).



PresseKontakt / Agentur:

JuS Rechtsanwälte
Abt. Bau, Miete & Immobilien
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Tel. 0821 / 34660-24
www.jus-kanzlei.de
schmitt(at)jus-kanzlei.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Lucke: Martin Schulz lässt Fragen offen Europa-Terminvorschau vom 15. September bis 20. September 2014
Bereitgestellt von Benutzer: jus-kanzlei
Datum: 12.09.2014 - 12:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1107460
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 12.09.2014

Dieser Fachartikel wurde bisher 464 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Expertentipps für Ingenieure und Architekten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Verena Barz (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Expertentipps für öffentliche Auftraggeber ...

Was muss der Auftraggeber wissen, um die Eignung von Bietern zu beurteilen? Bauen ist teuer. Vor allem um das günstigste Angebot zu ermitteln, werden Gewerke ausgeschrieben. Bei der Bauvergabe kommt es aber nicht nur auf den niedrigsten Preis an ...

Expertentipps für Architekten und Ingenieure ...

Expertentipps für Architekten und Ingenieure Planer sollten keine Garantien abgeben! Planer müssen frühzeitig mit ihren Auftraggebern über Baukosten reden und finanzielle Grenzen, die sie mit ihrem Auftraggeber vereinbaren, strikt einhalte ...

Alle Meldungen von Verena Barz



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.252
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 171


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.