Expertentipps für Bauunternehmen und Handwerksfirmen
Baufirmen müssen Bruttorechnungen schreiben!
(IINews) - Baufirmen müssen Bruttorechnungen schreiben!
Bauunternehmen und Handwerksfirmen, die für Bauträger arbeiten, müssen sich beim Rechnung schreiben unter Umständen umstellen: Viele Jahre lang wurde die Umsatzsteuer auf Bauleistungen vom Bauträger ans Finanzamt abgeführt und nicht vom Bauunternehmer. Bauunternehmer stellten Nettorechnungen, wie bei Subunternehmern üblich. Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat. Dies wird nun korrigiert: In Zukunft stellen die Baufirmen reinen Bauträgern Bruttorechnungen und führen ihrerseits die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger. Der neu gefasste § 13 b Abs. 5 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält allerdings eine Zusatzregelung. Diese gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, Baufirmen, die neben dem Baugeschäft auch das Bauträgergeschäft betreiben, Bescheinigungen auszustellen, die dazu führen, dass diesen Firmen gegenüber doch Nettorechnungen auszustellen sind. Für Altfälle hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Abtretungsregelung vorgesehen, in der der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückforderungen von Bauträgern abwehren kann.
Chefs sollten an Sonnenschutz denken!
So günstig trockenes Wetter für die Bauarbeiten sein mag, umso beschwerlicher ist die Hitze in den Sommermonaten für Maurer, Betonarbeiter, Zimmerleute und Dachdecker. Gerade sie sind fast immer der Sonne ausgesetzt. Unternehmer sollten ihre Mitarbeiter zu Schutzmaßnahmen anhalten, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein). Sonnenschutz gehört zum Arbeitsschutz und fällt in den Verantwortungsbereich der Unternehmer. Vor allem in der Zeit der höchsten Sonnenstrahlung, zwischen 11 und 15 Uhr, sollten Firmenchefs darauf dringen, dass ihre Mitarbeiter Körper und Kopf gegen die Sonnenglut und die Augen gegen die Helligkeit schützen. Lässt sich die Körperbedeckung nicht durchsetzen, sollten die Mitarbeiter wenigstens Sonnenschutzcreme benutzen. Zunehmend stellen Firmen und Behörden ihren Bauarbeitern und Außendienstlern solche Mittel zur Verfügung. Verantwortungsbewusste Arbeitgeber können aber noch mehr tun, beispielsweise für Schatten und Überdachungen sorgen, zumindest während der Pausen, und immer für frisches Trinkwasser.
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist eine der größten Anwaltskanzleien in Augsburg und Schwaben. Rechtsanwälte und Fachanwälte kümmern sich um die anwaltliche Beratung in den Gebieten Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Baurecht, Vergaberecht, Internetrecht und Insolvenzrecht.
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„ Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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Datum: 03.09.2014 - 14:44 Uhr
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Bauen & Wohnen
Meldungsart: PresseMitteilung
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Freigabedatum: 03.09.2014
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