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Viel Lärm für nichts? Wann Urlauber Ruhestörung und andere Mängel beanstanden können

ID: 1087421

(ots) - Für manche Reisende endet der erhoffte Traumurlaub
mit einem bösen Erwachen: Das beschauliche Familienhotel stellt sich
als Bettenburg an der Schnellstraße heraus und den versprochenen
Meerblick genießen allenfalls die Möwen. Wer sein Recht kennt, ist im
Vorteil - denn es gibt Geld zurück.

Grundsätzlich kommt es darauf an, wie stichhaltig die Beschwerde
ist. War eine Badewanne versprochen und es gibt nur eine Dusche, ist
der Mangel offensichtlich. Schwieriger liegt der Fall bei Lärm. Ob
die Geräuschkulisse den Urlaub gravierend beeinträchtigt oder
zumutbar ist, liegt nicht nur im Ermessen des Urlaubers. Juristen
sprechen daher nicht von einem Mangel, sondern von einem Fehler.
Steigt der Lärm erkennbar über die normale und erwartbare
Geräuschkulisse, sollten Urlauber dennoch eine nachträgliche
Minderung der Hotelkosten fordern.

Gleich vor Ort beschweren

Gute Aussichten bestehen beispielsweise, wenn im Hotel
geräuschintensive Arbeiten verrichtet werden oder in unmittelbarer
Nähe eine Baustelle für einen ständigen Lärmpegel sorgt. Wichtig ist,
sich direkt vor Ort bei der Reiseleitung schriftlich zu beschweren,
am besten mit Fotos und Lärmprotokoll. Da Baustellen und
handwerkliche Arbeiten oft nicht lange dauern, fällt es sonst später
schwer, den Fehler nachzuweisen. Die fälligen Minderungen sind
teilweise erheblich: Bei ganztägigem Baulärm mit Staubentwicklung
wird üblicherweise die Hälfte der Kosten pro Tag erstattet. Wenn
gleich mehrere Baustellen auf verschiedenen Seiten des Hotels für
Krach sorgen, werden sogar knapp zwei Drittel des Tagespreises
zurückgezahlt. Es sei denn, der Veranstalter hat vor der Reise auf
die Baustellen hingewiesen.

Kinderlachen ist kein Lärm

Nächtlicher Discolärm lässt sich dagegen nicht immer beanstanden.




Nur wer erwiesenermaßen ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, darf
mit einer nachträglichen Minderung um bis zu zwanzig Prozent rechnen.
Noch weniger darf man erwarten, wenn Veranstaltungen im Hotel die
Nachtruhe stören. Hier sind Erstattungen von fünf Prozent des
Tagespreises üblich. Keinerlei Aussicht auf Erfolg haben Beschwerden
über Umweltgeräusche wie etwa das Krähen eines Hahnes, ein
klingelndes Handy bei Tisch oder tobende Kinder.

Kein Recht auf Schatten

Genauso verhält es sich mit anderen vermeintlichen Reisemängeln,
die Gerichte oft lediglich als zumutbare Unannehmlichkeiten werten.
Beispielsweise gilt es als legitim, bis zu einer halben Stunde am
Buffet anzustehen. Nur wenn diese Zeitspanne überschritten wird,
besteht die Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde. Selbst wenn
Gegenstände fehlen oder nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind,
stellt das nicht automatisch ein Mangel dar. So können Gäste nicht
beanspruchen, dass jederzeit ein Liegestuhl oder Sonnenschirm
verfügbar ist. Über allem steht das Prinzip: Nur der offenkundige
Mangel wird erstattet. Das subjektive Leiden des Urlaubers spielt
keine Rolle.

Über SmartLaw

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2012 gegründet und ist seit 2014 Teil des Geschäftsbereichs Business
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füllt die Lücke zwischen Mustervertrag und der Fachberatung von
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Datum: 22.07.2014 - 14:07 Uhr
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Hotel & Gaststätten


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