Tipps vom Rechtsanwalt für Architekten und Ingenieure
Abnahme liegt im Interesse des Architekten!
Planer sollten Auftraggeber über Gewährleistungsfristen bei Solaranlagen aufklären!
(IINews) - Abnahme liegt im Interesse des Architekten!
Erst die Abnahme, dann das Honorar. So jedenfalls regelt es die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 in § 15 HOAI. Erst wenn die Architektenleistung vom Auftraggeber abgenommen wurde, wird das Honorar fällig.
Aus diesem Grund sollten Architekten in Zukunft besonderen Wert auf die Abnahme ihrer eigenen Leistungen legen! Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung). Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung.
Planer sollten Auftraggeber über Gewährleistungsfristen bei Solaranlagen aufklären!
Je nach Konzept variiert die Gewährleistungsfrist beim Bau von Solaranlagen zwischen zwei und fünf Jahren. Für Bauherren bedeutet das einen enormen Unterschied. Planer sollten ihre Auftraggeber darauf aufmerksam machen. Ob die Gewährleistung zwei oder fünf Jahre beträgt, richtet sich nach der Installationsweise der Anlage. Handelt es sich aber um ein Bauwerk – beispielsweise als eigenständige, erdverbundene Anlage mit eigenem Fundament, besteht die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Ist die Photovoltaikanlage nicht als Bauwerk oder zumindest als Anlage für ein Bauwerk im Sinne des Vertragsrechts einzuordnen, besteht die Gewährleistung nur für zwei Jahre. Dachanlagen beispielsweise sind nicht erdverbunden. Sie dienen auch nicht zwingend dem Gebäude, wenn sie nur zur Stromeinspeisung ins öffentliche Netz genutzt werden. Für das Funktionieren des Gebäudes sind sie häufig unerheblich und genießen bei Mängeln eine zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 3 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12). Sind Dachanlage und Haus aber voneinander abhängig, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Urteil des OLG München vom 10.12.2013 – Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das Urteil bezog sich auf eine Immobilie, die im Dach- und Innenbereich erheblich umgebaut werden musste, um die Solaranlage samt Kontroll- und Steuerungsanlage zu installieren, sollte sich aber auch auf den Neubaubereich übertragen lassen: Ein Solar- oder Plus-Energie-Haus funktioniert unter Umständen ohne Photovoltaikanlage gar nicht.
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Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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Datum: 10.07.2014 - 19:13 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Thomas Schmitt
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Augsburg
Kategorie:
Bauen & Wohnen
Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.07.2014
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