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Vermieter: Gründe für fristlose Kündigung

ID: 998423

Folgende Gründe ermöglichen Kündigung des Vermieters

(IINews) - Zwischen Mieter und Vermieter besteht ein Vertragsverhältnis. Während ein Mieter dieses zu jederzeit kündigen kann, bedarf es auf Vermieterseite Gründe. Der wichtigste Grundsatz des sozialen Mietrechts und des Kündigungsschutzes für Wohnungsmieter ist: Grundlose Kündigungen des Vermieters sind unzulässig. Eine Kündigung kann nur bei schweren Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag in Betracht gezogen werden. Über die Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen können, informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.





Folgende Gründe ermöglichen die Kündigung des Vermieters





Eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses muss begründet sein. Das ist sie in folgenden Fällen:


1. wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum


Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,


2. wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße


verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder


3. wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete


oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.





Der Vermieter besitzt in den genannten Fällen das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Damit keine Unklarheiten herrschen, hat der BGB zudem definiert, was er unter einem nicht unerheblichen Teil der Miete versteht. Als nicht unerheblich gilt der Rückstand, der für zwei aufeinanderfolgende Monate mehr als eine Monatsmiete ausmacht. Mieter sollten sich, um einer fristlosen Kündigung zu entgehen, an die Verpflichtungen im Rahmen des Mietverhältnisses halten. Das gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtung.









Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.











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Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter in Bergen auf Rügen



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Datum: 19.12.2013 - 08:54 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 998423
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Dobiasch
Stadt:

Bergen auf Rügen


Telefon: 03838-257110

Kategorie:

Dienstleistung


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Versandart: Veröffentlichung

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steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

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