Die APM Holding AG informiert: „Steuerliches Reisekostenrecht 2014“ - Neuregelung der Mahlzeitengestellung
Die APM Informationsserie „Steuerliches Reisekostenrecht 2014“ (Teil 2) beschäftigt sich mit den zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Änderungen bei Sachbezugswerten und Verpflegungspauschalen.
(IINews) - Die APM Informationsserie „Steuerliches Reisekostenrecht 2014“ (Teil 2) beschäftigt sich mit den zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Änderungen bei Sachbezugswerten und Verpflegungspauschalen.
Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass künftig keine Besteuerung des Sachbezugswertes der Mahlzeiten, sondern eine Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt. Zwar bleibt der amtliche Sachbezugswert beziffert, jedoch wird die Höchstgrenze für übliche Mahlzeiten von bisher 40 auf 60 Euro brutto inklusive Mehrwertsteuer angehoben. Hinzuzurechnen sind zur Mahlzeit gehörende Getränke.
Ist eine Rechnung für Mahlzeiten an das Unternehmen adressiert, lässt sich daraus ableiten, dass sie vom Arbeitgeber gestellt wurde.
Sofern dem Arbeitnehmer durch eine Dienstreise die Verpflegungspauschale zusteht, werden die mit Sachbezugswert erfassten Mahlzeiten nicht besteuert. Diese Regelung greift bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden oder mehrtägigen Dienstreisen. Als Ausnahme gilt die Gewährung von einer Verpflegungspauschale bei Überschreitung der Dreimonatsfrist.
Mit Inkrafttreten der Reform werden demnach keine Mahlzeiten mehr besteuert, vielmehr werden die steuerfreien Verpflegungspauschalen gekürzt, dabei geht es um 20% für Frühstück sowie je 40% für Mittag- und Abendessen. Basis dieser Berechnung ist die volle Verpflegungspauschale von 24 Euro für eine 24-stündige Abwesenheit. Es erfolgt keine Kürzung der Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitnehmer an einem Geschäftsessen teilnimmt.
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Datum: 26.11.2013 - 11:20 Uhr
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