Die APM Holding AG informiert über das neue
Mit der aktuellen Informationsserie „Steuerliches Reisekostenrecht 2014“ informiert die APM Group über Änderungen im Reisekostenrecht, die ab 1. Januar 2014 greifen. Teil 1 befasst sich mit dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“.
(IINews) - Leonberg, 19. November 2013
Mit der aktuellen Informationsserie „Steuerliches Reisekostenrecht 2014“ informiert die APM Group über Änderungen im Reisekostenrecht, die ab 1. Januar 2014 greifen. Teil 1 befasst sich mit dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“.
Aktuell gibt es viele unterschiedliche gesetzliche Regelungen im Reisekostenrecht. Oft können nur Einzelfallentscheidungen, Sonderregelungen oder Verwaltungsanweisungen Klärung bei offenen Fragen schaffen. Mit den Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich nun in vielen Punkten zahlreiche Vereinfachungen, die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verwaltungen entlasten.
Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ war für die steuermindernde Berücksichtigung von Fahrt- und Reisekosten im Einkommensteuergesetzt (EStG) nicht definiert. Es kam zu teils kontroversen Auslegungen der Rechtslage. Folgerichtig ist nun zentraler Punkt der Neuregelungen die gesetzliche Definition der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer künftig nur noch eine festgelegte „erste Tätigkeitsstätte“ haben kann. Dienstfahrten zu anderen Einsatzorten zählen jetzt zu den Reisekosten und können entsprechend geltend gemacht werden.
Die „erste Tätigkeitsstätte“ wird arbeits- und dienstrechtlich vom Arbeitgeber definiert. Dabei unterscheidet man
- Die ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
- Die ortsfeste, betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (§15 Aktiengesetz AktG)
- Die ortsfeste, betriebliche Einrichtung eines bestimmten Dritten.
Fahrzeuge, Flugzeuge oder sonstige Tätigkeitsorte sind gemäß den Neuregelungen keine Tätigkeitsstätten mehr. Ohne die feste Definition einer betrieblichen Einrichtung kann eine „erste Tätigkeitsstätte“ nicht bestehen. Zudem muss der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet werden. Das Gesetz sieht folgende Formen vor:
- unbefristete Zuordnung,
- die Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses und
- die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
Sofern keine Festlegung der „ersten Tätigkeitsstätte“ vorliegt, definiert das Gesetz als betriebliche Einrichtung, wenn der Arbeitnehmer
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 30% der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Ein Tätigkeitsort qualifiziert sich als „erste Tätigkeitsstätte“, wenn der Arbeitnehmer seinen Beruf an diesem Ort nachweislich ausübt.
Durchaus kann es vorkommen, dass mehrere Orte für die „erste Tätigkeitsstätte“ in Frage kommen. Dann ist entscheidend, was der Arbeitgeber festlegt. Macht er jedoch keinen Gebrauch davon, ist für den Arbeitnehmer der Arbeitsort als „erste Tätigkeitstätte“ zu werten, die dem Wohnort örtlich am nächsten liegt.
Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts hat zur Folge, dass bei einer Steuerprüfung für die „erste Tätigkeitsstätte“ folgende drei Fragen von Relevanz sind:
- Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine bestimmte ortsfeste betriebliche Einrichtung dauerhaft als „erste Tätigkeitsstätte“ arbeits-/dienstrechtlich festgelegt?
- Wenn nicht, soll der Arbeitnehmer dauerhaft an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung mindestens 30 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden?
- Erfüllen mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen diese Voraussetzungen und hat der Arbeitgeber nichts weiter bestimmt, welche betriebliche Einrichtung liegt am nächsten zur Wohnung des Arbeitnehmers?
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Die APM Group ist ein Anbieter von Dienstleistungen für das Outsourcing von Entgeltabrechnungen in Leonberg und Stuttgart. Seit über 15 Jahren am Markt präsent, begleitet die APM Group Kunden bei der Rationalisierung und Auslagerung ihrer Entgeltabrechnungen. Als externer Servicepartner für Gehaltsabrechnungen schafft die APM Group gemeinsam mit ihren Kunden eine Umgebung für effizientes und vernetztes Arbeiten. Dabei versteht sich die APM Group nicht als reines Dienstleistungsunternehmen, sondern interpretiert ihre Rolle als Anbieter von ganzheitlichen HR Lösungen.
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Datum: 19.11.2013 - 15:57 Uhr
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