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Arbeitgeber müssen ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen

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(IINews) - Ein Arbeitgeber hat die Pflicht, am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses seinem Angestellten – falls dieser es wünscht – eine Beurteilung seiner Leistungen auszuhändigen. Diese Beurteilung muss natürlich schriftlich erfolgen. Ein bloßes elektronisches Schreiben reicht nicht aus.

Es ist nicht selten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Meinungsverschiedenheiten zur Notwendigkeit dieses Schreibens und seines Inhalts haben. Bei allen Differenzen kommt der Arbeitgeber aber nicht um das Schreiben herum, außerdem muss er es – und das ist per Gesetz und durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geregelt – auch wahrheitsgemäß und in einer wohlwollenden Formulierung tun.

Man mag ja vielleicht Verständnis für den Arbeitgeber oder Chef hegen, der sich mit aus seiner Sicht überflüssigem Papierkram beschäftigen muss. Andererseits – und deshalb gibt das Gesetz auch dem Arbeitnehmer das Recht – ist ein Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer von großer Wichtigkeit. Ein gutes Zeugnis kann ihm für sein ganzes Leben nützen, wie eine ungünstige Beurteilung ihm ebenso sehr auch schaden kann – im Extremfall.

Das Rechtssystem differenziert zwischen zwei Typen von Arbeitszeugnissen: dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis beinhaltet, wie der Name schon verrät, lediglich eine Kurzbeschreibung von Tätigkeiten im Unternehmen, das qualifizierte darüber hinaus auch eine umfassende Tätigkeits- und Leistungsbeschreibung. Dazu zählen beispielsweise auch Weiterbildungsmaßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeit absolviert wurden.
Von diesen beiden Formen werden das Dienstzeugnis für Beamte und das Zeugnis gemäß Hochschulrecht unterschieden, für welche jeweils eigene Formalitäten zu erfüllen sind.


Wie die Formulierungen im Arbeitszeugnis zu verstehen sind

Bei der Formulierung solcher Einschätzungen haben sich gewisse Regeln etabliert, die sich nicht ohne Weiteres von selbst verstehen. Dennoch muss das Zeugnis sachlich bleiben und seine Inhalte wahrheitsgemäß präsentieren. In diesem Zwiespalt ist jedes Arbeitszeugnis zu lesen. Und hinter mancher blumiger Aussage kann sich eine verdeckte Schelte verbergen.





Achten sollte man auch darauf, was im Zeugnis nicht erwähnt wurde. Hinter einer Auslassung können sich ein Hinweis auf eine Schwäche oder bestimmte Fehler oder Unstimmigkeiten verbergen.

Wenn zwischen dem Wortlaut und der tatsächlichen Bedeutung eines Arbeitszeugnisses also oft eine Lücke klafft, ist es sinnvoll, sich mit diesem Thema einmal vertraut zu machen. Bei den Leistungsbeschreibungen finden sich folgende Codes wieder:

Die Formulierung „(stets) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ steht für eine ausgezeichnete Arbeit. „Zu unserer vollsten Zufriedenheit“ hingegen könnte man mit „gut “ übersetzen. Wenn in der Bewertung nur „stets zu unserer Zufriedenheit“ angeführt wird oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“, dann stimmt wahrscheinlich schon etwas Wichtigeres nicht, ausgedrückt in einer Schulnote wäre dies nur ein „befriedigend “. Eine weitere Stufe tiefer steht die einfache Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“. Zuletzt bedeutet „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ eine absolut mangelhafte Bewertung.

Ein durchweg positives Zeugnis schließt mit dem Ausdruck des Bedauerns über den Weggang des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. Bleibt diese abschließende Anerkennung – auf die es keinen Rechtsanspruch gibt – aus, können andere Personalexperten darin zu der Annahme verleitet werden, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise nicht im Guten geendet hat.


Experto.de gibt auch Expertentipps zum Thema Arbeitsrecht. Sollte ein ausgestelltes Arbeitszeugnis Unstimmigkeiten aufweisen, hat jeder Betroffene das Recht zu einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Natürlich ist auch die Konsultation eines Rechtsanwalts hilfreich.

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Datum: 18.11.2013 - 13:12 Uhr
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