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Bedingungen für Anspruch auf Arbeitszeugnis

ID: 979219

Zwischenzeugnis nicht ohne Grund

(IINews) - Zwischen jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Vertragsverhältnis. Und nicht immer bleibt dieses auf Dauer bestehen. Vielmehr orientieren sich manche Arbeitnehmer um und möchten ihren Arbeitgeber wechseln. Oft ist es auch der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverhältnis auflöst. In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Über die genauen Anspruchsregelungen, auch hinsichtlich eines Zwischenzeugnisses, informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Zwischenzeugnis nicht ohne Grund

Der Anspruch auf ein Endzeugnis ist in § 109 Gewerbeordnung gesetzlich klar geregelt. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Der Arbeitgeber muss das Endzeugnis nicht unaufgefordert ausstellen. Rechtlich gesehen ist er erst dann dazu verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach einem Zeugnis verlangt (vgl. § 630 S.1 BGB). Im Hinblick auf die Übergabe des Zeugnisses gilt für den Arbeitgeber, dass er es dem Arbeitgeber nicht übersenden muss. Vielmehr muss der Arbeitnehmer sich das Zeugnis, meist in der Personalabteilung, abholen. Das gilt, solange keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Oft benötigen Arbeitnehmer ein sogenanntes Zwischenzeugnis. Häufigster Anlass ist, dass sich ein Arbeitnehmer neu bewerben möchte, ohne dass er dies allerdings dem Arbeitgeber mitteilen möchte. Richtlinien wie für die Ausstellung eines Endzeugnisses gibt es für Zwischenzeugnisse nicht. Da die Zeugniserstellung immer auch mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, müssen Arbeitnehmer einen sogenannten „triftigen Grund“ vorweisen. Nur dann lässt sich ein Zwischenzeugnis anfordern.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.







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Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter in Bergen auf Rügen



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Datum: 12.11.2013 - 14:46 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 979219
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Dobiasch
Stadt:

Bergen auf Rügen


Telefon: 03838-257110

Kategorie:

Büro


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung

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"Bedingungen für Anspruch auf Arbeitszeugnis"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

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