Die BauGB-Novelle 2013
(IINews) - Ab dem 20. September ist der Klimaschutz bei Baumaßnahmen in Städten und Gemeinden oberstes Gebot. Dann tritt das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ in Kraft. Damit soll die Innenentwicklung von Gemeinden gestärkt sowie die BauNVO angepasst werden.
Änderungen betreffen unter anderem die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen oder Waldflächen. Zudem haben Gemeinden jetzt die Möglichkeit, zentrale Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan darzustellen, um informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten mehr Rechtsgewalt zu geben. (BauGB in § 1 Abs. 5, sowie § 1 Abs. 2 BauGB)
Neu bedacht wurde zudem § 5 Abs. 2 BauGB der Schutz von Wohnräumen oder Gebäuden wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten vor Neuansiedlung von Vergnügungsstädten sowie das Vorkaufsrechts insofern, dass derjenige Dritte das Vorkaufsrecht erhält, der sich fristgemäß verpflichtet und zur Ausübung des jeweiligen Verwendungszwecks in der Lage ist.
Rückbaugebote verlangen laut § 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht mehr bereits vorhandene Bebauungspläne. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass normierte Rückbaugebote nur in Bebauungsplangebieten stattfinden, nicht jedoch im Innenbereich.
Neben der Erneuerung des BauGB erfährt auch die BauNVO Veränderungen. Im Mittelpunkt der Besserungen stehen hierbei bevorzugt Betreuungs-Anlagen für Kinder in reinen Wohngebieten sowie eine flexiblere bauliche Nutzung.
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Rechtsanwalt Dr. Benjamin Riedel hat sich unter anderem auf Öffentliches Baurecht und Verwaltungsrecht spezialisiert. Er ist Mitglied der ARGE für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein (Landesgruppe Bayern) und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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Datum: 09.10.2013 - 08:17 Uhr
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Augsburg
Kategorie:
Bauen & Wohnen
Meldungsart: PresseMitteilung
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Freigabedatum: 09.10.2013
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