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Steuerliche Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

ID: 928201

Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.06.2013 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Eheleute.

(IINews) - RÜCKWIRKEND gilt somit ab 01.08.2001, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften auch vom Splitting-Tarif profitieren. Die Steuererklärungen können allerdings für die Altjahre nur geändert werden, sofern entweder noch keine abgegeben wurden (Neuanträge, bei Arbeitnehmern aber oft nur für die letzten 4 Jahre möglich, außer bei Nebeneinkommen) oder die Steuerbescheide durch Einsprüche offen gehalten wurden.

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Viele Rentner müssen für viele Jahre rückwirkend Steuern nachzahlen. Damit nicht genug, es werden auch 6 % Zinsen pro Jahr (also sehr viel mehr, als man auf dem Kapitalmarkt für Guthaben erhält) erhoben. Das ist besonders ärgerlich, weil viele Rentner ja nicht böswillig, sondern nur unwissend keine Steuererklärungen abgegeben haben, sie waren ja meistens schon „ausgesteuert“ worden beim Finanzamt. Das ist dem Finanzamt aber egal. Nun ist ein Gerichtsverfahren anhängig, das entscheiden soll, ob ein Erlass für die Verzinsung infrage kommt.

Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Musterklageverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf (12 K 2776/12 AO).

Selbstverständlich legen wir für unsere Mitglieder die entsprechenden Rechtsmittel ein.



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Datum: 16.08.2013 - 17:00 Uhr
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