Die Praktiker- und Max-Bahr-Pleite
ARAG Verbraucher-InformationDüsseldorf, 29.07.2013
(IINews) - Nach Bekanntwerden der Insolvenzanträge der Baumarktketten Praktiker und Max Bahr rechnet der Betriebsrat mit massiven Stellenstreichungen. 80 bis 100 Baumärkte müssten schließen; bis zu 4000 Mitarbeiter bangen um ihre Zukunft. Was die Baumarkt-Pleite für die Kunden bedeutet, erklären ARAG Experten:
Bereits erhaltene Waren müssen selbstverständlich bezahlt werden! Es ist ja gerade die Aufgabe der Insolvenzverwalter, alle Außenstände des Unternehmens beizutreiben. Auch Kunden mit Verpflichtungen aus Ratenzahlungsverträgen müssen ihre Raten weiterhin zahlen. Denn diese Verträge sind in der Regel mit Banken geschlossen und bleiben somit von der Praktiker- und Max-Bahr-Pleite gänzlich unberührt.
Bereits bestellte Waren werden wenn möglich ausgeliefert. Wenn man aber keine Ware erhält, obwohl man schon bezahlt hat, wird man den ARAG Experten zufolge zum Kleingläubiger des Unternehmens - und Kleingläubiger gehen leider sehr oft leer aus.
Gewährleistung: Im Normalfall hat der Kunde bei Mängeln Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Geht allerdings der Händler in Konkurs, so hat oft der Kunde das Nachsehen. Soweit er gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, z. B. bei einer vereinbarten Preisminderung, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Oft besteht für insolvente Händler auch keine Möglichkeit mehr Ersatz für fehlerhafte Ware beizubringen, da die Hersteller nicht mehr bereit sind, zu liefern.
Anders sieht es mit der Herstellergarantie aus: Sie ist von der Pleite nicht betroffen, da sie vom Hersteller gegeben wird. Der Kunde kann sich somit direkt an diesen wenden. Leider gibt es aber auch hier eine Ausnahme. Handelt es sich bei dem Produkt um eine Eigenmarke (bei Praktiker seit 2009 im Garten- und Farbensortiment) wird es wohl niemanden geben, der dafür gerade steht.
Noch vorhandene Gutscheine von Praktiker und Max Bahr sollten schnellstmöglich in den Läden eingelöst werden!
Auf ein Umtauschrecht kann der Kunde, der im Baumarkt direkt gekauft hat, nicht pochen, denn ein gesetzlich gesichertes Umtauschrecht gibt es nicht. Glück hat dagegen, wer die Ware im Online-Shop gekauft hat. Denn im Internet- und Versandhandel kann sich der Kunde auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen. Danach kann die Ware innerhalb von 14 Tagen nach der Zusendung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Anders als im stationären Handel ist dieses Recht gesetzlich verbrieft.
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Datum: 29.07.2013 - 17:53 Uhr
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