Wird eine GbR bei Verkauf von Wohnungseigentum durch einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten, muss dieser seine Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 GBO nachweisen.
Erscheint zum Termin beim Notar zum Verkauf einer Wohnung durch eine GbR nur der alleinvertretungsbefugte Gesellschafter, muss er seine Vertretungsbefugnis nachweisen.
(IINews) - Frankfurt: Wenn eine Eigentumswohnung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkauft wird, sind einige Besonderheiten durch den Notar zu beachten. Hintergrund ist der, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in einem Handelsregister eingetragen ist. Es ist also denkbar, dass jemand beim Notar erscheint, um die Eigentumswohnung einer GbR zu veräußern und vorgibt, allein vertretungsbefugt zu sein.
Tatsächlich ist es aber denkbar, dass die Gesellschaft in der Zwischenzeit beschlossen hat, dass diese Vertretungsbefugnis nicht mehr gegeben sein soll. Dies hat der Notar zu überprüfen. Der Notar kann dies nur prüfen, indem er vor Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch Genehmigungserklärungen aller Gesellschafter einholt. Diese Genehmigungserklärungen wiederum müssen ebenfalls öffentlich, also durch einen Notar oder das Ortsgericht, beglaubigt sein.
Dies hat das Amtsgericht Hannover unter Az. 4 W 23/13 am 14.05.2013 entschieden.
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Datum: 24.06.2013 - 12:10 Uhr
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