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Helmpflicht auch beim Inline Skaten?

ID: 896021

OLG-Entscheidung: Tragen Radfahrer ohne Helm eine Mitschuld, wenn sie bei einem Unfall mit einem anderem Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleiden? Wie ist die rechtliche Lager bei Inlineskatern?


(IINews) - Es geht um das Urteil der umstrittenen OLG-Entscheidung, dass Radfahrer ohne Helm eine Mitschuld zu tragen haben, wenn sie bei einem Unfall mit einem anderern Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleiden.

Könnte ein ähnlicher Vorfall mit einem Inlineskater auch passieren? Wie sieht die rechtliche Lage beim Inliner fahren aus?

Wir als Inliner Shop http://www.rollsport.de und Versender von Inline-Skate Produkten, könnten uns gut vorstellen, dass solch ein Fall auf einen Inlineskater umgelegt werden könnte. Die hohen Geschwindigkeiten und die daraus resultierenden Kräfte, die beim Skaten ähnlich wie beim Radfahren erreicht werden können, sind bei einem Sturz oder Aufprall gegen einen Fußgänger lebensgefährlich. Wie würde ein OLG wohl entscheiden wenn ein Inlineskater gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer prallt und dadurch eine Kopfverletzungen erleidet.

Grundsätzlich ist hier die rechtliche Lage der Einordnung des Inlineskaters nicht eindeutig geklärt.
Ist ein Inlineskater ein Fußgänger oder ein Verkehrsteilnehmer ähnlich dem Radfahrer?

Lange war aufgefasst, dass in der Deutschen StVO Inlineskater einem Fußgänger gleich zu stellen sind und Inlineskates nach der niedergeschriebenen Straßenverkehrs-Ordnung als Spielgeräte anzusehen sind. Auch konnte gelesen werden, dass Inlineskates "der Bauart und Bestimmung nach für Geschwindigkeiten größer als der Schrittgeschwindigkeit" ausgelegt sind und dadurch mit Fahrzeugen gleichgesetzt sein sollten. Also sollten laut dieser Aussage Skater auf der Fahrban fahren.

Im Jahr 2002 hat der Bundesgerichtshof das Urteil gesprochen, dass Inlineskater bis zur gesetzlichen Regelung den besonderen Fortbewegungsmittel StVO §24 zugeordnet werden. Skater dürfen jetzt in Schrittgeschwindigkeit auf dem Fußweg fahren. Bei Straßen ohne Fußweg außerorts muß am linken Straßenrand, innerhalb von Ortschaften am linken oder rechten Straßenrand gefahren werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Juristen neue, speziell zugeschnittene Vorschriften fordern.




Inlineskater müssen den Fußweg bzw. den Seitenstreifen benutzen, wenn vorhanden. Sprich: für Skater gelten die gleichen Regeln wie für Fußgänger.

Seit dem 01.09.2009 wurde mit dem §31 StVO ein zusätzliches Straßenschild "Inlineskater frei" ins Leben gerufen. Durch diese Novellierung kann das Skaten auf der Fahrbahn, verkehrsberuhigten Zonen, Fahrradwegen oder auf sonstigen Wegen erlaubt werden. Bitte beachten Sie, dass ohne diese spezielle Beschilderung das Skaten auf Radwegen in Deutschland für Inlineskater verboten ist.

Nicht in allen Ländern ist die Regelung für Inlineskater gleich. Auch in der EU ist hier noch keine gemeinsame Lösung gefunden worden.

Österreich: In Österreich ist das Rollschuhfahren auf Gehwegen, Fußgängerzonen und Radwegen erlaubt, solange niemand gefährdet wird.

Schweiz: Die Schweiz hat die Regelung im Strassenverkehrsgesetz niedergelegt. Inliner sind fahrzeugähnliche Geräte und dürfen dort eingesetzt werden wo sich normale Fußgänger bewegen würden. Zusätzlich dürfen bei geringerem Verkehrsaufkommen auch die Radwege und Nebenstraßen zum Skaten verwendet werden. Die Hauptstraßen bleiben jedoch den Skatern auch in der Schweiz verwehrt.

Schlußendlich empfehlen wir dringlichst immer einen Helm beim Skaten zu Tragen. Es geht nicht immer um Recht vielmehr um Ihre Gesundheit - und diese liegt uns am Herzen.

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Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 22.06.2013 - 16:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Joachim Lorenz
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Kategorie:

Sport


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