§ 34f GewO - Eine Übersicht
Seit dem 01.01.2013 gilt nun der neue § 34f GewO – trotzdem herrscht noch teilweise Unsicherheit am Markt bzw. bei den tätigen Vermittlern.
(IINews) - Hintergrund der Einführung der Regelung war das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagerechts aus Dezember 2011. Mit der Aufnahme der Norm in die GewO wird die Regulierung im Rahmen der Finanzaufsicht ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat das von Anlegerschutzromantik geprägte Ziel vor Augen die Beratung griffiger für den Anleger zu gestalten und einen umfassenderen Schutz vor Graumarktprodukten zu gewährleisten. Daher gelten ab sofort für Banken und freie Vermittler beim Vertrieb von Finanzprodukten die gleichen Regeln. Dem Finanzanlagenvermittler werden insgesamt umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Zudem besteht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Provisionen. Mit der Verschärfung von Produktregulierungen, erhöhten Vertriebsanforderungen und einer in der Praxis erleichterten Prospekthaftung soll die Informationsgrundlage für einen späteren Investmententschluss ausgedehnt werden. Bisher war eine Regelung zu Finanzanlagevermittlern nur bruchstückhaft in § 34c GewO mit geregelt.
Um überhaupt in den Kreis von Finanzanlagevermittlern vorzustoßen, bedürfen Vermittler von einschlägigen Finanzanlagen nun eine gewerberechtliche Erlaubnis, sowie eine entsprechende Registrierung. Die Erlaubniserteilung wird in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen sein. Nach der vom Gesetz selbst eingeführten Definition ist als Finanzanlagevermittler zu verstehen, wer gewerbsmäßig zu Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, Anteilen an geschlossen Fonds oder sonstige Vermögensanlagen Beratungen erbringt. Voraussetzung für die Erlangung der benötigten Erlaubnis ist die eigene Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Darüber hinaus gelten neue Rahmenbedingungen hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung. Eine Erhöhung der Versicherungspolicen ist damit unausweichlich.
Schließlich sind ab sofort gewisse Mindestanforderungen im Hinblick auf Qualifikationen einzuhalten. Damit dürfte es sich um das praxisrelevanteste und interessanteste Merkmal handeln. Verlangt wird die Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, die sowohl aus einem schriftlichen, sowie praktischen Part besteht. Bei bereits erfolgter Ausbildung im einschlägigen beruflichen Segment kann diese einem Sachkundenachweis gleichgestellt werden. Für viele entscheidender ist die Frage nach einer "Alte-Hasen-Regelung". Routinierte und erfahrene Vermittler können zunächst einmal aufatmen, denn es gibt von einem nicht nur zeit-, sondern auch finanziell aufwändigen Sachkundenachweis Ausnahmen. Wenn seit dem 1. Januar 2006 eine durchgängige selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit als Anlagevermittler oder -berater bestand, werden keine weiteren Qualifikationskontrollen durchgeführt, entsprechende Belege vorausgesetzt.
Durch die Vermittlung von Finanzprodukten entstehen aber weiterhin und trotz der Einführung des § 34f GewO nicht unerhebliche Probleme, nicht nur in haftungsrechtlicher Hinsicht. Die Risiken einer fehlgehenden Beratung oder Verletzung von Informationspflichten sind durch die Novellierung kaum geringer geworden. So hat der Vermittler dem Anleger Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine umfassende Erläuterung der Risiken beinhalten, sowie sämtliche Kosten, die der Anleger zu tragen hat aufzuführen. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei nicht explizit berechenbaren Preisen. Ferner ist der Anleger frühzeitig über mögliche Provisionen und sich daraus ergebende Interessenkonflikte aufzuklären.
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Datum: 23.05.2013 - 12:27 Uhr
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Freigabedatum: 22.05.2013
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