EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
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Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einberufung der Hauptversammlung
Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern:
Stammaktien 604 840
Vorzugsaktien 604 843
International Securities Identification Numbers:
Stammaktien DE 0006048408
Vorzugsaktien DE 0006048432
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu der am
Montag, den 15. April 2013, 10.00 Uhr,
im Congress Center Düsseldorf,
Eingang CCD-Stadthalle,
Rotterdamer Straße 141,
40474 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Einlass ab 8.30 Uhr
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses
und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA
und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur
Corporate Governance / Unternehmensführung und des Vergütungsberichts
sowie zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs.
5, 315 Abs. 2 Handelsgesetzbuch(HGB), und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt.
Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind
vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen,
ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der
vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 593.788.240,84 Euro
ausweist, festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns
in Höhe von 593.788.240,84 Euro für das Geschäftsjahr 2012 vor:
a)Zahlung einer Dividende von 0,93
Euro je Stammaktie (Stück = 241.610.163,75 Euro
259.795.875)
b)Zahlung einer Dividende von 0,95
Euro je Vorzugsaktie (Stück = 169.254.731,25 Euro
178.162.875)
c)Vortrag des verbleibenden Betrags = 182.923.345,84 Euro
von auf neue Rechnung
(Gewinnvortrag)
593.788.240,84 Euro
Eigene Aktien sind gemäß § 71 AktG nicht dividendenberechtigt. Der
aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird
auf neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die
Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von 0,93 Euro je dividendenberechtigter
Stammaktie bzw. von 0,95 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
bei entsprechender Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden
Betrags vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Gesellschafterausschusses
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013 und für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen
seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu
wählen.
7. Ergänzungswahl zum Gesellschafterausschuss
Herr Karel Vuursteen scheidet mit Ablauf der Hauptversammlung 2013
aus dem Gesellschafterausschuss aus. Gemäß Artikel 27 der Satzung
besteht der Gesellschafterausschuss aus mindestens fünf und höchstens
zehn Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung bestellt werden.
Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Jean-François van Boxmeer
Vorsitzender der Geschäftsführung der Heineken N.V., Amsterdam
Mitgliedschaften in mit gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichts-/ Verwaltungsräten vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien: Mondelez International Inc., USA
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die restliche
Amtszeit des Gesellschafterausschusses (Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2016) zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu
wählen.
Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird
erklärt, dass nach Einschätzung des Gesellschafterausschusses und des
Aufsichtsrats keine im Sinne dieser Regelung offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn van
Boxmeer und den Gesellschaften des Henkel Konzerns, den Organen der
Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG & Co.
KGaA beteiligten Aktionär bestehen.
8. Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 der
Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
Seit rund 30 Jahren setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus
16 Mitgliedern zusammen, von denen jeweils 8 Mitglieder durch die
Hauptversammlung bzw. durch die Arbeitnehmer gewählt werden. Diese
Zusammensetzung hat sich bewährt und soll unabhängig davon, ob im
Inland in der Regel mehr als 10.000 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
beschäftigt werden, auch in Zukunft beibehalten werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Artikel 12 Abs. 1 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen 8 durch
die Hauptversammlung und 8 durch die Arbeitnehmer nach den
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt
in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon
259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie
178.162.875 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in
der Hauptversammlung auch kein Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1
AktG.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
Vorzugsaktien) - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur
Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Artikel 20 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf
des 8. April 2013 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet
haben:
Henkel AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle(at)computershare.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf
den Beginn des 25. März 2013 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von
einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an
der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung
des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis
der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der
Satzung).
Freie Verfügbarkeit der Aktien Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen
bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern.
Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu
erleichtern, bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden,
wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft
beabsichtigen. Bei der Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine
Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich der Vereinfachung der
organisatorischen Abläufe.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß
anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
vorstehende Ziffer 2).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation.
Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per
schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum
11. April 2013 bei der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen
Adresse in Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß
dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
Internet ausgeübt werden.
Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu
dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können,
widerruflich bzw. abänderbar.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
vorrangig betrachtet.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen,
erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder
Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl
keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten,
welches den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Entsprechende Informationen sind auch über das Internet zugänglich
(www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw.
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können durch einen
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre
Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien besitzen - das
Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen
(vgl. vorstehende Ziffer 2).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit
nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann
auch durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass
sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen
(Textform) und dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der
Hauptversammlung im Austausch gegen das Eintrittskartenformular
entsprechende Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine
Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt. Vollmachten
können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch
über das Internet erteilt werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weiterhin
bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden
und entsprechende Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die
Vollmacht ungültig. Dabei sind nur Weisungen zu vor der
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines etwaigen in der
Hauptversammlung - wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben -
angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens
einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126
Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende,
ausgefüllte Formular bis spätestens zum 11. April 2013 eingehend an
die in der Vollmacht angegebene Adresse in Textform senden. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw.
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können.
Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch
über das Internet erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG zurückweisen.
5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live
im Internet übertragen.
6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000 Euro erreichen - das entspricht 500.000
Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des 15. März 2013 (24:00 Uhr) zugegangen sein.
Wir bitten, entsprechende Verlangen an die in nachfolgender Ziffer
Nr. 7 genannte Adresse zu richten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der
Einberufung bekannt gemacht.
7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin
und/oder Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der
Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).
Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
an nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Henkel AG & Co. KGaA
- Hauptversammlung 2013 -
Investor Relations
Henkelstr. 67
40589 Düsseldorf
Fax: 0211 / 798 - 2863
E-Mail: investor.relations(at)henkel.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder
Wahlvorschläge von Aktionären werden, einschließlich des Namens des
Aktionärs, nach ihrem Eingang im Internet (www.henkel.de/hv;
www.henkel.com/agm) veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Ablauf
des 31. März 2013 (24:00 Uhr) unter vorstehender Adresse
eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Antrags nachzuweisen.
8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm-
als auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung
mündlich gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft zu geben über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in
Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der
Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken
9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
(www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 6. März 2013
veröffentlicht.
Düsseldorf, im März 2013
Henkel AG & Co. KGaA
Henkel Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Heinz Nicolas
Tel.: +49 (0)211 797-4516
E-Mail: heinz.nicolas(at)henkel.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Henkel AG & Co. KGaA
Henkelstr. 67
D-40191 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)211 797-0
FAX: +49 (0)211 798-4008
WWW: http://www.henkel.com
Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0006048432, DE0006048408
Indizes: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen: Freiverkehr: Hannover, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
Regulierter Markt: Berlin, Regulierter Markt/Prime Standard:
Frankfurt
Sprache: Deutsch
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Datum: 06.03.2013 - 16:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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"EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung"
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