EuGH: Schadensersatz bei Flugverspätung auch nach Zwischenlandung und verpasstem Anschlussflug
(PresseBox) - EuGH stärkt Fluggastrechte der VO 261/2004 bei verspätetem Anschlussflug nach Zwischenlandung (Rechtssache C-11/11; Air France v. Heinz-Gerke und Luz-Tereza Folkerts)
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 26. Februar 2013, dass Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung von Ausgleichsansprüchen der VO 261/2004 immer die Ankunftsverspätung am letzten Zielort der Flugstrecke und nicht etwa eine Abflugverspätung am Ausgangsflughafen oder eine Verspätung am Flughafen der Zwischenlandung nach einem verspäteten Anschlussflug ist.
Die Klägerin Frau Folkerts buchte bei der Air France einen Flug von Bremen via Paris Charles-de-Gaulle und São Paulo zum letzten Zielort nach Asunción, Paraguay. Nach der vertraglich vereinbarten Flugbuchung sollte Frau Folkerts am 16.05.2006 in Bremen um 06:30 Uhr starten und am selben Tag um 23:30 Uhr in Paraguay ankommen. Da der erste Flug von Bremen nach Paris verspätet startete, kam Frau Folkerts mit zweieinhalbstündiger Flugverspätung am Zwischenstop Paris Charles-de-Gaulle an. Ihr Anschlussflug von Paris nach São Paulo war zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet. Da sie den Weiterflug nach Brasilien verpasste, buchte Air France sie auf eine spätere Maschine nach São Paulo um. Durch die verspätete Zwischenlandung und die Umbuchung auf einen differenten Anschlussflug kam Frau Folkerts erst am 17.05.2006 gegen 10:30 Uhr am letzten Zielort Asunción in Paraguay mit einer Flugverspätung von 11 Stunden an. Zusätzlich hatte Frau Folkerts durch eine Gepäckverspätung Ausgaben für ersatzbeschaffte Gegenstände, Kleidung, Kosmetika und Drogerieartikel in Höhe von 396,70 Euro. Frau Folkerts verlangte von der Air France daraufhin den Schadensersatz bei Flugverspätungen über 600 Euro aus der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 und Schadensersatz wegen der Gepäckverspätung über 396,70 Euro nach dem Montrealer Übereinkommen. Die Fluggesellschaft Air France verweigerte die Erfüllung der Forderungen. Daraufhin strengte Frau Folkerts eine Klage gegen die Air France am Amtsgericht Bremen an.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte die Air France mit Entscheidung vom 08.05.2007 zur Zahlung des Schadensersatzes bei Flugverspätungen über 600 Euro. Die Berufung der Air France wurde mit Entscheidung des OLG Bremen vom 23.04.2010 zurückgewiesen. Darauf legte die Air France Revision beim Bundesgerichtshof ein (Az: Xa ZR 80/10). Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Angelegenheit mit der Frage vor, ob Fluggästen Schadensersatz bei Flugverspätungen zusteht, wenn sich der Abflug weniger als 3 Stunden verspätet, die Ankunft nach einem verspäteten Anschlussflug jedoch mehr als 3 Stunden beträgt.
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 26.02.2013, dass Fluggäste auch bei verspätetem Anschlussflug eine Ausgleichszahlung über 600 Euro geltend machen können. Der EuGH unterstrich in seinem Urteil noch einmal, dass die Fluggastverordnung Nr. 261/2004 Mindestrechte für die Fälle der Nichtbeförderung, der Flugannullierung und der Flugverspätung für Gesamteuropa festlegt. Der EuGH unterstrich, dass die Fluggastrechteverordnung der Stärkung des Verbraucherschutzes diene und danach ausgelegt werden müsse. Die Richter in Luxemburg urteilten, dass Flugverspätungen nach der planmäßigen Ankunftszeit am letzten Zielort beurteilt werden und nicht nach Abflugverspätungen oder Verspätungen am Ort der Zwischenlandung. Bei Anschlussflügen kommt es nach dem EuGH-Urteil allein auf eine Flugverspätung am letzten Flughafen an. Es wirkt sich also rechtlich nicht aus, ob der Flug nur mit einer Verspätung von wenigen Minuten startete oder mit einer geringen Verspätung von wenigen Minuten am Ort der Zwischenlandung landete. Ausschlaggebend ist rechtlich allein, ob der Fluggast mit einer Flugverspätung von 3 Stunden oder mehr am letzten Zielort eingetroffen ist.
Fluggäste haben nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des EuGH damit einen Schadensersatzanspruch bei Flugverspätung auch dann, wenn sich die Landung am Zwischenstop nur gering verspätete, dadurch jedoch der Anschlussflug verpasst wurde. Es kommt nach dem Urteil des EuGH allein auf die Verspätung am letzten Zielort des Fluges an.
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Datum: 26.02.2013 - 16:55 Uhr
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