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Darf man als Azubi Überstunden machen?

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Lehrjahre sind keine Herrenjahre – diese alte Weisheit aus dem Volksmund hat sicher jeder Auszubildende schon einmal gehört. Allerdings muss man sich nicht alles gefallen lassen, obwohl man noch in der Ausbildung ist. Wenn es der eigene Chef zum Beispiel nicht ganz so genau mit der Arbeitszeit nimmt und selbst von seinen Azubis ständig Überstunden verlangt, ist das in vielen Fällen gar nicht zulässig

(IINews) - Allgemein sind Überstunden in der Ausbildung nur in einem sehr begrenzten Rahmen erlaubt.

Die Arbeitszeiten, die im Arbeitsvertrag geregelt sind, sind zunächst einmal die Grundlage für die Anzahl der Wochenstunden, die normalerweise erreicht werden müssen. Viele Auszubildende arbeiten jedoch sehr viel länger, obwohl die vertraglich geregelte Arbeitszeit ausreichen muss, um die während der Ausbildung wichtigen Inhalte vermittelt zu bekommen.

Wichtig ist natürlich der Unterschied zwischen Auszubildenden, die bereits volljährig sind und solchen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für 16- oder 17-Jährige greift das Jugendarbeitsschutzgesetz, in dem geregelt ist, dass Minderjährige auf keinen Fall mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Ist der Azubi hingegen bereits volljährig, liegt der maximale Umfang der Arbeitszeit pro Woche bei 48 Stunden. Trotzdem bleibt es beim Grundsatz, dass alle Zeiten, die über die im Arbeitsvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, als Überstunden gelten.

Im Rahmen der Ausbildung ist man als Azubi natürlich nicht nur im Betrieb, sondern muss auch zur Berufsschule gehen. Nur wenige Auszubildende wissen allerdings, wie sich die Zeit, die sie in der Berufsschule verbringen, im Verhältnis zur eigentlichen Arbeitszeit verhält. Darf der Betrieb verlangen, dass man auch nach der Berufsschule noch zur Arbeit erscheint? Muss die Zeit in der Berufsschule vielleicht sogar nachgearbeitet werden? Diese Fragen lassen sich sehr leicht beantworten: Die Zeit in der Berufsschule gilt ebenfalls als Arbeitszeit, für diesen Zeitraum müssen die Azubis von ihrem Betrieb freigestellt werden.

Bei Azubis, die noch nicht volljährig sind, gilt folgender Grundsatz: Angerechnet wird ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden als voller Arbeitstag von acht Stunden. Beim zweiten Tag in der Woche werden lediglich die Unterrichtszeiten selbst sowie die dazwischen liegenden Pausen als Arbeitszeit angerechnet. Bei Blockunterricht gilt, dass mindestens 25 Stunden Unterricht, verteilt über fünf Tage, erfolgen müssen, damit die Arbeitswoche als 40 Stunden gerechnet wird. Darüber hinaus darf der Azubi also nicht noch arbeiten gehen.





Bei erwachsenen Azubis ist es hingegen so, dass sie auch nach der Berufsschule oft noch in ihren Betrieb kommen müssen. Allerdings darf auch in diesen Fällen die Beschäftigung nicht länger sein als die üblichen Arbeitszeiten im Betrieb. Dabei gelten auch Pausen in der Berufsschule sowie die Fahrtzeit zwischen Schule und Arbeitsplatz als Arbeitszeit. Falls die Zeit im Betrieb jedoch bei weniger als 20 Minuten liegen würde, darf der Chef nicht verlangen, dass man noch dorthin kommt.

Zu guter Letzt dürfen minderjährige Auszubildende nur dann Überstunden machen, wenn dies vorübergehend und aufgrund von nicht aufschiebbaren Arbeiten geschieht. Die Überstunden müssen innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden. Darüber hinaus dürfen Azubis nur freiwillig Überstunden ableisten, zudem müssen die Überstunden dem Ausbildungszweck dienen. In der Praxis bedeutet das, dass jederzeit ein Ausbilder anwesend sein muss.

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Datum: 04.02.2013 - 15:20 Uhr
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