Änderungen bei den Auslandsreisekosten ab dem 1.1.2013
Seit dem 1.01.2013 kommen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen zur Anwendung. Befinden sich Selbstständige oder deren Arbeitnehmer ab 1. Januar 2013 aus beruflichen Gründen auf einer Auslandsreise, gelten für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen. Über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2013 informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
(IINews) - Neues Jahr, neue Tabelle
Das BMF hat in einer Tabelle die neuen Werte für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich notwendigen Auslandsreisen ab 1. Januar 2013 festgelegt. Die Änderungen betreffen zahlreiche Länder. Unter anderem Australien, Belgien, Finnland und Italien. Ab dem neuen Jahr gilt dann für betriebsbedingte Reisen vom Inland in das Ausland, dass sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, bestimmt. Für Tagesreisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland entscheidend. Für diejenigen Länder, die nicht auf der Liste aufgeführt sind, gilt der auch für Luxemburg geltende Pauschbetrag. Für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgeblich. Unternehmer und Arbeitnehmer dürfen die Übernachtungspauschale nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Abgezogen dürfen nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten. Die Pauschale greift nur bei der steuerfreien Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 16.01.2013 - 12:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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