Befreiung Umsatzsteuer – nur bei vorliegender Verordnung durch den Arzt
Nach einer Krankheit ist man oft nicht sofort wieder richtig fit und weitere Therapiebausteine sind notwendig, um wieder richtig gesund zu werden. Meist folgt danach eine Anschlussheilbehandlung, eine Rehamaßnahme, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erfolgt und zur Weiterbehandlung erforderlich ist. Wurden diese Kosten von dem Patienten getragen, galt diese Anschlussbehandlung bisher als von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gab es eine neue Entscheidung vom Bundesfinanzministerium (BMF), die hierfür bestimmte Voraussetzungen vorsieht. Über diese informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
(IINews) - Anschlussbehandlung muss angeordnet sein
Ob eine Anschlussbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um eine ärztlich verordnete Maßnahme handelt. Diese kann sowohl als Kassen- als auch als Privatrezept ausgestellt werden. Umsatzsteuerbefreit sind dagegen keine Anschlussbehandlungen, die keinen konkreten Heilungszweck verfolgen. Sprich: wenn sie keinerlei Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Beschwerden dienen. Das wäre beispielsweise bei Empfehlungen zu bestimmten Anschlussbehandlungen der Fall. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen diese keine ärztlich verordnete Leistung dar. Für Hebammen beziehungsweise Geburtshelfer gibt es eine Ausnahme. Sie sich nach wie vor freigestellt und benötigen keine Verordnung, um eine Umsatzsteuerbefreiung zu erhalten. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt auch nicht für Wellnessbehandlungen. Denn sie verfolgen nicht den Zweck der Heilung, sondern der Verbesserung des Wohlbefindens und sind aus diesem Grund nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 20.12.2012 - 13:52 Uhr
Sprache: Deutsch
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