"Schulen weiter auf dem Weg ins digitale Zeitalter" / Rechtssicherheit beim digitalen Vervielfältigen durch neue Vereinbarung
(ots) - Die Lehrkräfte an Schulen in Deutschland
dürfen künftig urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und
Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen und den Schülerinnen
und Schülern im Unterricht zugänglich machen. Darauf einigten sich
die Kultusministerien der Länder mit dem Verband Bildungsmedien sowie
den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG
Musikedition.
Künftig dürfen 10 Prozent eines Druckwerks (maximal 20 Seiten) von
Lehrkräften für die Veranschaulichung des eigenen Unterrichts
eingescannt, auf Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert und über
Träger wie Whiteboards den Schülerinnen und Schülern zugänglich
gemacht werden. Bisher war dies nur analog, also von Papier auf
Papier erlaubt. "Ein Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und
eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer
Lehrerinnen und Lehrer", so die Verhandlungsführer der Länder,
Ministerialdirektor Dr. Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin
Andrea Becker (Saarland).
"Somit werden die Ziele umgesetzt, die sich die drei Partner
gesetzt haben: praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für
Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben",
erklärt der Vorsitzende des Verbandes Bildungsmedien e.V., Wilmar
Diepgrond, und betonte, dass "unter Wahrung der Rechte der Autoren
und der Verlage ein stimmiges Gesamtpaket analoger und digitaler
Nutzungsmöglichkeiten entwickelt worden ist."
"Wir denken, dass wir somit für die Lehrerinnen und Lehrer eine
komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen
zeitgemäßen Unterricht entwickelt haben, die vor allem auch
alltagstauglich ist", erklärte der Geschäftsführer der VG WORT, Dr.
Robert Staats.
Die heute auch von der Kultusministerkonferenz bestätigte neue
Vereinbarung umfasst einfache und praktikable Regelungen:
- Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken,
die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 % (maximal 20 Seiten)
einscannen.
Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien
ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an
ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und
-nachbereitung.
- Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen
und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über
PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden.
- Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils
erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen
(z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die
Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten
Bereich auf dem Schulserver.
- Die Parteien werden rechtzeitig vor den Verhandlungen über eine
Anschlussvereinbarung eine repräsentative Erhebung über die
analogen und digitalen Nutzungen in den Schulen durchführen.
Die bereits 2010 vereinbarten Grundregeln für das analoge
Fotokopieren - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von
Ansprüchen nach § 53 UrhG - bleiben nahezu unverändert bestehen: aus
praktischen Gründen wurde lediglich der Bezugswert der "kleinen
Werkteile" ebenfalls auf 10% eines Werkes neu festgesetzt.
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Andreas Baer
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Datum: 06.12.2012 - 17:11 Uhr
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