Landgerichts-Urteil zur Tagesschau-App: ARD und NDR prüfen Berufung und bleiben gesprächsbereit
(ots) - Mit dem am 27. September verkündeten Urteil
des Landgerichts Köln ist es der ARD und dem für tagesschau.de
federführenden NDR untersagt worden, das mit der Tagesschau-App
abrufbare Telemedienangebot vom 15. Juni des vergangenen Jahres zu
verbreiten. Damit haben die Kölner Richter einer Klage verschiedener
Verlage (u. a. Springer, WAZ, FAZ und Süddeutscher Verlag)
stattgegeben. Diese hatten zunächst beantragt, die Tagesschau-App
insgesamt zu verbieten, soweit sie nicht eine hörfunk- und/oder
fernsehähnliche Gestaltung aufweise. Nach entsprechenden Hinweisen
des Gerichts auf die Unzulässigkeit einer solchen Klage war der
Antrag auf das konkrete Angebot vom 15. Juni 2011 reduziert worden.
Zum Urteil erklärte die ARD-Vorsitzende Monika Piel: "Das Urteil
hat wie erwartet keine grundsätzliche Klärung in der Frage der
Presseähnlichkeit gebracht. Die Entscheidung bezieht sich auf die
Anmutung der Tagesschau-App eines bestimmten Tages - nämlich auf das
Angebot vom 15. Juni 2011. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht
gleichbedeutend mit einem generellen Verbot der Tagesschau-App. Ich
sehe mich in meiner Einschätzung bestätigt, dass diese
Auseinandersetzung im Grunde nur medienpolitisch und nicht juristisch
zu lösen ist. Wir sind daher weiterhin gesprächsbereit und setzen auf
einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite."
NDR Intendant Lutz Marmor sagte: "Wir respektieren die Kölner
Entscheidung, auch wenn sie weitgehend ins Leere zielt, da wir die
Tagesschau-App vom 15. Juni vergangenen Jahres ohnehin schon lange
nicht mehr zum Abruf bereithalten. Unser aktuelles Angebot ist damit
nur sehr mittelbar betroffen. Dennoch werden wir die Begründung des
Gerichts gründlich prüfen und unsere Konsequenzen daraus ziehen.
Prüfen werden wir auch, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition
des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und
rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt hat. Die
Möglichkeit einer Berufung werden wir schon aus Gründen der
Fristwahrung in Betracht ziehen müssen."
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Datum: 27.09.2012 - 15:28 Uhr
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