Honorare von Privatpatienten – Änderung ab 2013
Die gegenwärtigen Einkommensteuer-Richtlinien beruhen auf der Fassung von 2005. Das Bundesfinanzministerium möchte die Richtlinien der Einkommenssteuer ändern. Sie sollen ab dem 1.01.2013 in Kraft treten. Der Richtlinienentwurf bezieht sich erstmals auf Regelungen, die für Ärztinnen und Ärzte gilt. Sie betrifft die Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten. Über die Änderung informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
Honorare gelten als steuerpflichtig
(IINews) - Die neue Regelung betrifft die Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare, die ein Arzt von Privatpatienten erhält. Nach den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) reicht künftig die „Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Demnach gelten Honorare von Privatpatienten, die von der privatärztlichen Verrechnungsstelle eingezogen werden, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle als erhalten gilt. Sobald die Regelung 2013 rechtswirksam ist, bedeutet dies für die Ärzte, dass die Einnahmen von Privatpatienten schon dann steuerpflichtig angerechnet werden, wenn der Patient die Rechnung bereits bei der Verrechnungsstelle entrichtet hat. Das hat für Ärzte folgende Bedeutung: Sie können in Zukunft nicht mehr von der Verlagerung der Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr Gebrauch machen. Nun gilt für alle Ärzte, dass Honorare, die beispielsweise noch im Dezember 2012 bei der Verrechnungsstelle eingegangen sind, bei der Finanzverwaltung noch für 2012 gelten. Auch, wenn sie dem Arzt erst Ende Januar 2013 gut geschrieben werden.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 18.09.2012 - 11:40 Uhr
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