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BGH-Urteil zu Rückkaufswert von Lebensversicherungen: Vorsicht, Verjährung droht

ID: 719018

(Bremen, 10. September 2012) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 201/10) haben zehntausende Versicherungsnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Lebens- und Rentenpolicen gekündigt haben, auch rückwirkend Anspruch auf ansehnliche Nachzahlungen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Rückkaufswerte mindestens halb so hoch sein müssen wie die bis zur Vertragskündigung insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträge. Aber bei vielen ehemaligen Versicherungsnehmern endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012.

(IINews) - Versicherungsnehmer, die in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss
ihre Policen kündigen, erhalten den so genannten Rückkaufswert.
„Weil insbesondere in der Anfangszeit die Vertriebs- und sonstigen
Kosten überproportional zu Buche schlagen, ist dieser Rückkaufswert
niedriger als die bis zur Kündigung insgesamt gezahlten Beiträge“,
sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Anlegern
spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

In der Vergangenheit erreichten die von den Versicherern
überwiesenen Rückkaufswerte oft gerade einmal 20 Prozent der
Beitragssumme. Deutlich zu wenig, stellte am 25. Juli 2012 der
Bundesgerichtshof fest. Der BGH entschied, dass der Rückkaufswert
mindestens 50 Prozent betragen muss.

Der BGH-Entscheid gilt rückwirkend. Somit auch für Verträge, die vor
dem 25. Juli 2012 gekündigt wurden. „Wer – wie vom
Bundesgerichtshof gefordert – auf eine Erhöhung seines eigenen
Rückkaufswertes pocht, muss die Verjährungsfrist beachten“,
empfiehlt Jan-Henning Ahrens.

Hintergrund: Durch die entsprechende Änderung im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde die Verjährungsfrist bei
Lebensversicherungen von früher fünf auf drei Jahre verkürzt.
Allgemein gilt in solchen Fällen der Grundsatz der so genannten
kenntnisabhängigen Verjährung. Dies könnte bedeuten, dass für
Versicherungskunden die laut VVG auf drei Jahre begrenzte
Verjährungsfrist am 25. Juli 2012, dem Tag des BGH-Urteils also,
startet.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings ein Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen IV ZR
208/09. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass Ansprüche
aus gekündigten Lebensversicherungen fünf Jahre (= damalige




Verjährungsfrist) nach Abrechnung durch den Versicherer verjähren.
Und nicht etwa fünf Jahre nach Veröffentlichung eines BGH-Urteils.
Übertragen auf den aktuellen Fall bedeutet dies: Für
Versicherungsnehmer, die in 2009 ihre Verträge gekündigt haben,
startete in eben diesem Jahr die neue dreijährige Verjährungsfrist.

Versicherungsnehmer, die ihre Verträge vor dem 1. Januar 2009
gekündigt haben, gehen sowieso leer aus. Bei Vertragskündigung im
Jahr 2009 endet die Verjährung am 31. Dezember 2012. „Da ab dem
kommenden Jahr keine Chance mehr besteht, solche Ansprüche
durchzusetzen, sollten Versicherungsnehmer diese möglichst schnell
bei ihren Versicherungsgesellschaften geltend machen“, rät eindringlich
Fachanwalt Ahrens. Und fährt fort: „Falls der Versicherer trotz des
BGH-Urteils ablehnt oder auf Zeit spielt, sollte man einen versierten
Rechtsanwalt einschalten.“

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Jan-Henning Ahrens, Partner
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen
Tel.- Nr.: 0421 5209 480
Fax- Nr.: 0421 5209 489
bremen(at)kwag-recht.de
presse(at)kwag-recht.de

www.kwag-recht.de
www.sos-schiffsfonds.de
www.bank-kritik.de



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Bereitgestellt von Benutzer: biadus
Datum: 11.09.2012 - 17:36 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 719018
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

Kategorie:

Geldanlage


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 11.09.2012

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