InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen

ID: 706321

Ein Zahnarzt bietet seinen Patienten zahlreiche Leistungen an, die bislang in der Regel kein Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt erforderte. Aufgrund der Gebührenordnung für Ärzte fällt seit dem 1.01.2012 für bestimmte Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht an. Nur noch jene Leistungen, die medizinisch zweckmäßig sind, bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Über umsatzsteuerbefreite und nicht befreite Leistungen informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

(IINews) - Medizinisch notwendige Versorgung von Umsatzsteuer befreit

Im Regelfall sind Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt oder aus ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören Leistungen, die medizinisch angezeigt sind. Sie müssen dem Zweck der Vorbeugung, der Behandlung und soweit möglich der Genesung dienen. Hierunter fallen beispielsweise PAR-Behandlungen und das Einsetzen von Füllungen.

Ästhetisch veranlasste Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Sämtliche Leistungen, die über die medizinische Notwendigkeit hinausgehen, müssen besteuert werden. Dies gilt unter anderem für Leistungen, die aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Beispielsweise das Aufhellen der Zähne. Auch jene Leistungen, die qualitativ hochwertiger sind und für die der Patient sich aus Anspruchsgründen entscheidet, sind nicht befreit. Das gilt beispielsweise für nicht medizinische notwendige Leistungen wie die Herstellung von Kronen, Brücken und herausnehmbarem Zahnersatz, Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen (Veneers). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind außerdem die Lieferung oder die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, sofern diese im eigenen Labor hergestellt werden. Der Verkauf von zahnmedizinischen Produkten wie Zahncremes, Zahnbürsten oder Spülungen sind ebenfalls nicht umsatzsteuerbefreit.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.





Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen Edle Weingläser als tolle Geschenkidee
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 24.08.2012 - 08:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 706321
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:

München


Telefon: 089-38590930

Kategorie:

Dienstleistung


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 117 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Steuerkanzlei Maria Ulrich (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Steuerkanzlei Maria Ulrich



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.254
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 302


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.