Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen
Ein Zahnarzt bietet seinen Patienten zahlreiche Leistungen an, die bislang in der Regel kein Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt erforderte. Aufgrund der Gebührenordnung für Ärzte fällt seit dem 1.01.2012 für bestimmte Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht an. Nur noch jene Leistungen, die medizinisch zweckmäßig sind, bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Über umsatzsteuerbefreite und nicht befreite Leistungen informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
(IINews) - Medizinisch notwendige Versorgung von Umsatzsteuer befreit
Im Regelfall sind Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt oder aus ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören Leistungen, die medizinisch angezeigt sind. Sie müssen dem Zweck der Vorbeugung, der Behandlung und soweit möglich der Genesung dienen. Hierunter fallen beispielsweise PAR-Behandlungen und das Einsetzen von Füllungen.
Ästhetisch veranlasste Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Sämtliche Leistungen, die über die medizinische Notwendigkeit hinausgehen, müssen besteuert werden. Dies gilt unter anderem für Leistungen, die aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Beispielsweise das Aufhellen der Zähne. Auch jene Leistungen, die qualitativ hochwertiger sind und für die der Patient sich aus Anspruchsgründen entscheidet, sind nicht befreit. Das gilt beispielsweise für nicht medizinische notwendige Leistungen wie die Herstellung von Kronen, Brücken und herausnehmbarem Zahnersatz, Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen (Veneers). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind außerdem die Lieferung oder die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, sofern diese im eigenen Labor hergestellt werden. Der Verkauf von zahnmedizinischen Produkten wie Zahncremes, Zahnbürsten oder Spülungen sind ebenfalls nicht umsatzsteuerbefreit.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Datum: 24.08.2012 - 08:44 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 706311
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:
München
Telefon: 089-38590930
Kategorie:
Dienstleistung
Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Dieser Fachartikel wurde bisher 89 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Umsatzsteuer auf zahnärztliche Leistungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Maria Ulrich (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).