Internet-Pranger gegen Filesharer geplant / KBM Legal sieht Persönlichkeitsrechte und Reputation von
Unternehmen gefährdet
(ots) -
Mit einem neuerlichen Vorstoß versucht eine Anwaltskanzlei aus
Süddeutschland ihre Gegner in Sachen Filesharing-Verfolgung unter
Druck zu setzen. Die Kanzlei, welche vornehmlich Medienfirmen bei
Filesharing-Abmahnungen vertritt, plant im September eine Gegnerliste
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In dieser sollen sich
dann gegnerische Parteien aktueller Verfahren, darunter auch aus dem
Kreis des Erotik-Filesharings, namentlich wiederfinden.
Die Regensburger Kanzlei stützt ihren für September angekündigten
Internet-Pranger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 12.12.2007 (1 BvR 1625/06). Diese erklärt die Veröffentlichung
einer Gegnerliste durch Anwälte zum Zweck der Eigenwerbung für
zulässig. "Jedoch scheint die Kanzlei dabei zu verkennen, dass es
sich bei der Entscheidung um Unternehmen und nicht um Privatpersonen
handelte", sagt Götz Müller-Sommer, Rechtsanwalt bei KBM Legal in
Köln.
"Darüber hinaus scheinen die Anwälte aus Regensburg unter anderem
das stärker wiegende 'Allgemeine Persönlichkeitsrecht' vollständig
auszublenden. Demnach ergibt sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch
dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf informelle
Selbstbestimmung, was bedeutet, dass die Betroffenen selbst über die
Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten entscheiden können", so
Rechtsanwalt Müller-Sommer weiter.
Brisanz könnte die Thematik im Falle von Unternehmen bekommen, die
Opfer einer Filesharing-Abmahnung geworden sind. Denn nicht selten
nutzen Mitarbeiter die schnellen Internetverbindungen am
Arbeitsplatz, um Musik oder Filme zu tauschen. Die Unternehmen sehen
sich dann, als Inhaber des Internetanschlusses, plötzlich mit einer
abgemahnten Urheberrechtsverletzung konfrontiert. Durch den geplanten
Internet-Pranger kann so die Reputation von betroffenen Unternehmen
stark in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die Kölner Anwaltskanzlei KBM Legal rät zur gezielten
unternehmerischen Vorbereitung, um Schaden abzuwenden. So findet das
Persönlichkeitsrecht längst Anwendung im Falle von Unternehmen.
Demnach können auch juristische Personen gemäß Art.19 Abs.3 GG Träger
von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar
sind. Das ist besonders dann der Fall, wenn Firmen in ihrem sozialen
Geltungsanspruch, beispielsweise als Arbeitgeber, betroffen sind.
Setzt die Regensburger Kanzlei ihre Ankündigung dennoch in die Tat
um und veröffentlicht eine Gegnerliste, sollten denunzierte
Unternehmen wie Privatpersonen den Gang zum Anwalt nicht scheuen, um
schnellstmöglich geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer
KBM Legal Rechtsanwälte
+49(0)22178941968
info(at)kbm-legal.com
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Datum: 21.08.2012 - 14:16 Uhr
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