Anstoßen mit den Kollegen
Im Büro mit den Kollegen auf seinen Geburtstag oder auf das Jubiläum anzustoßen, ist eigentlich üblich. Hier wird gerne zum Glas Sekt gegriffen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wird es toleriert? Haben die Arbeitnehmer im Zweifelsfall mit Konsequenzen zu rechnen? Gerade im Sommer freut man sich vielleicht mit den Kollegen auf den Besuch im Biergarten. Spricht etwas dagegen? Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen informieren, was zulässig ist und worauf man Acht geben sollte.
(IINews) - Auch bei Erlaubnis ist Vorsicht geboten
Es gibt kein gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Dennoch sollte jeder Arbeitnehmer auf den Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit verzichten. Alkoholverbote sind in der Regel in der Betriebsvereinbarung oder direkt im Arbeitsvertrag vermerkt. Selbst wenn es keinerlei dieser Anordnungen in einem Betrieb gibt, sollte immer der Vorgesetzte um ausdrückliche Erlaubnis gebeten werden, wenn man mit den Kollegen anstoßen möchte. Ist das möglich bzw. gewährt der Vorgesetzte ein gemeinsames Anstoßen mit Sekt, ist zu großer Vorsicht geraten: Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit betrunken ausführt, verstößt er gegen die so genannte Treuepflicht, da er seine Arbeitsleistung nicht vollständig zur Verfügung stellen kann. Fällt das dem Arbeitgeber auf, kann er eine Abmahnung oder sogar die Kündigung aussprechen. Gegen das Feierabendbier mit den Kollegen ist rechtlich zunächst nichts einzuwenden, solange es nicht im Büro oder auf dem Betriebsgelände getrunken wird. Doch auch hier gilt: Kommt der Arbeitnehmer am nächsten Morgen betrunken oder verkatert zur Arbeit, kann aufgrund des Verstoßes gegen die Treupflicht eine Abmahnung drohen.
Für ausführliche Informationen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 21.08.2012 - 09:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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