Berliner Steuerberatungskanzlei
Steuerberatungsgesellschaft zur Steuerbefreiung für Krankenhäuser: Welche Umsätze nicht begünstigt sind - Steuerfallen für Krankenhäuser erkennen
(PresseBox) - Ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. eine Erholungsklinik oder eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik) istgenerell von der Umsatzsteuer befreit und im Besitz einer Zulassung als Krankenhaus. In diesem Fall sind nicht nur die klassischen Umsätze des Hauses steuerbefreit, sondern auch Umsätze, die in einer geeigneten Weise dem Betrieb des Krankenhauses dienen. Wann dieses Dienen und eine enge Bindung besteht, hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer Verfügung näher dargelegt.
Die Steuerfreiheit kommt dann zum Tragen, wenn die Art der Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich für die Einrichtung sind, allgemein und regelmäßig im laufenden Betrieb vorkommen und unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der Einrichtung zusammenhängen.
Die Tätigkeit muss so gestaltet sein, dass darüber hinaus kein Konkurrenzverhältnis zu anderen Unternehmern besteht, die ihre Leistungen steuerpflichtig anbieten müssen.
Als Beispiel: Ein Krankenhaus betreibt eine Besuchercafeteria. Wegen der Wettbewerbssituation zu anderen Unternehmen unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria der Umsatzsteuer.
Da die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale für eng verbundene Umsätze für das Krankenhaus und den steuerlichen Berater nicht sonderlich einfach nachzuvollziehen sind, hat die OFD in einer konkreten Auflistung zusammengestellt, welche Umsätze nicht als "eng verbunden" gelten. Hierzu gehören:
- die Lieferung von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
- die Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses (z.B. Partyservice)
- die Beherbergung und Beköstigung des Personals sowie sonstige Naturalleistungen an das Personal
- die Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
- der Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder von Arbeitnehmern (hier können aber andere Steuerbefreiungen greifen)
- die Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und Gästen, sofern keine medizinische Indikation besteht (z.B. Begleitung von Kleinkindern)
- die Beherbergung und Verpflegung von Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung offener Badekuren
- die Überlassung von Personal einer Krankenhausapotheke an die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
Am besten ist es sich mit dem Steuerberater die Leistungsstruktur des Krankenhauses genau anzusehen um dann an Hand der Aufzählungen und Beispiele der OFD die Krankenhausumsätze einzuordnen. Im Zuge der immer besseren und umfassenderen Betreuung rund um den Patienten durch Krankenhäuser sollte jedes neue Angebot auf seine Steuerpflicht überprüft werden.
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Datum: 30.07.2012 - 13:52 Uhr
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