Anwalt Würzburg Infos zu Button Lösung im Onlineshop eine gesetzlicheÄnderung
Button Lösung - das Schlagwort für eine gesetzlicheÄnderung, die Online-Verkäufe und Online-Verträge betrifft.Jeder der Online verkauft oder einen Vertrag anbietet, sofern es sich nicht um B2B handelt, muss sich ab dem 01.08.2012 an dieÄnderung im§312g BGB, die vom Bundestag am 10.05.2012 verabschiedet wurde, halten. Werden die darin enthaltenen Voraussetzungen für den Internet Handel nicht erfüllt gelten Käufe und Verträge als"nicht zustande gekommen"und man würde zum leichten Ziel für Abmahnungen.
(IINews) - Jeder der Online verkauft oder einen Vertrag anbietet, sofern es sich nicht um B2B handelt, muss sich ab dem 01.08.2012 an die Änderung im §312g BGB, die vom Bundestag am 10.05.2012 verabschiedet wurde, halten. Werden die darin enthaltenen Voraussetzungen für den Internet Handel nicht erfüllt gelten Käufe und Verträge als "nicht zustande gekommen" und man würde zum leichten Ziel für Abmahnungen.
Es gibt sehr viele Opfer so genannter Abofallen. Solche Abofallen funktionieren folgendermaßen. Man findet im Netz einen Artikel der einem gefällt und wird zur Herausgabe von persönlichen Daten aufgefordert. Dabei wird absichtlich der Eindruck erwegt, dass es sich lediglich um Informationen für einen Login handelt.
Am Ende erhält man eine Rechnung über ein abgeschlossenes Abo.
Um Verbraucher besser zu schützen wurde der §312g BGB entsprechend geändert, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits 2011 einen entsprechenden Handlungsbedarf ausgewiesen hatte. Jeder Kauf der Online getätigt und jeder Vertrag der Online geschlossen werden soll, ist von der neuen Regelung ab dem 01.08.2012 betroffen, es sei denn, es handelt sich um individuell geschlossene Verträge oder um Angebote, die an Unternehmen gerichtet sind (B2B).
Die zwei Änderungen für Web-Shops die ab 01.08.2012 berücksichtigt werden müssen sind
1. Der Button mit dem der Kauf abgeschlossen wird muss derart gestaltet werden, dass der Verbraucher, Zitat aus dem Gesetzestext, "mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet." Im Gesetzestext wird die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" für die Beschriftung eines solchen Buttons als Beispiel angeführt.
2. Direkt vor dem Button müssen auf der gleichen Seite noch die wichtigsten Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgeführt werden. Zitat aus dem Gesetzestext "... unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehboner Weise zu Verfügung stellen." Dabei handelt sich (gemäß Artikel 246 §1 Abs.1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB) um die Informationen
a) wie der Vertrag zustnde kommt,
b) welche Mindestvertragslaufzeit gegeben ist, falls es sich um eine solche Art Vertrag handelt,
c) Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung und dessen Bestandteile, inkl. der Steuer und
d) alle anfallenden Versand- und Lieferkosten und der Hinweis auf damit verbundene weitere Steuern und Kosten.
Quellen zu 1. und 2.:
- http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/K/Kostenfallen.html
- http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html
Wichtig ist dabei noch, dass das neue Gesetz darauf hinweist, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, wenn der Unternehmer z.b. den Kauf-Button nicht richtig beschriftet.
Wir die Kanzlei Jordan Schäfer Aufermann beraten Sie zum Thema IT-Recht
Online-Recht / Abmahnung / AGB / Impressum
Es gibt im Netz viele Artikel die viele Details versuchen zu klären, die nicht eindeutig im Gesetzestext geregelt sind, wie z.b. was man noch alles vor den Kaufbutton schreiben sollte um Abmahnungen zu entgehen. Das wären z.b. Testergebnisse oder Inhaltsstoffangaben als Information zum Produkt. Wobei sich dann wieder die Frage stellt, wird in einigen Blogs geschrieben, ob zu viel Information nicht doch wieder Kontraproduktiv ist und den eigentlich Sinn des Gesetzes untergräbt.Wir wollten Ihnen einen Überblick über die Fakten geben, alles weitere sind Auslegungsfragen, die sich im Laufe der Zeit herausbilden müssen.
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Datum: 02.07.2012 - 18:45 Uhr
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