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EM-Party: So gibt's beim Grillen keinenÄrger

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(PresseBox) - Der Sommer ist da und wie die Mitarbeiter des Immobilienportals Immonet freuen sich viele Deutsche nicht nur auf die Fußball-EM, sondern auch auf unbeschwerte Grillpartys im Garten. Damit der Grill- und Fußballspaß keinen Streit mit den Nachbarn provoziert, gibt es einiges zu beachten.
Grillverbot muss im Mietvertrag stehen
Die Rechtsprechung rund ums Grillen ist umfangreich und uneinheitlich, allerdings lassen sich gewisse Grundregeln ableiten. Generell darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Allerdings kann der Wohnungsbesitzer im Mietvertrag das Grillen verbieten. Wer nach einer Abmahnung weiter brutzelt, dem droht die fristlose Kündigung (Landgericht Essen, AZ: 10 S 438/01).
Wie lange und wie oft man die Grillzange schwingen darf, haben die Gerichte unterschiedlich beurteilt. Ohne explizite Einschränkung im Vertrag dürfen Mieter von April bis September einmal im Monat grillen, nachdem sie ihre Nachbarn 48 Stunden vorher informiert haben. Das hat das Amtsgericht Bonn (AZ: 6 C 545/96) entschieden.
Nach einem Urteil des Stuttgarter Landgerichts (10 T 359/96) darf der Mieter dreimal oder sechs Stunden im Jahr grillen. Das Bayerische Oberlandesgericht (AZ: 2 Z BR 6/99) hält es für angemessen, wenn "in einer Eigentumsanlage fünfmal im Jahr auf Holzkohlefeuer Fleisch gegart wird." Großzügiger ging ein Verfahren vor dem Landgericht Aachen (AZ: 6 S 2/02) aus: Dort einigten sich die Parteien darauf, dass zweimal im Monat von 17 bis 22:30 Uhr gegrillt werden darf. Allerdings musste der Holzkohlegrill im hintersten Teil des Gartens stehen.
Grillbegeisterte, die Rauch in die Wohnung der Nachbarn ziehen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße rechnen (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: 5Ss 149/59 -79/95I).
Gejubelt werden darf nur bis 22 Uhr
Wenn die deutsche Nationalmannschaft wieder einen Ball nach dem anderen ins Tor versenkt, ist das Freudengebrüll wohl kaum zu bändigen. Wer in einem Mietshaus wohnt, darf sich ab 22 Uhr allerdings nur noch in Zimmerlautstärke freuen. Verstummen die Freudenschreie und die Vuvuzelas bis dahin nicht, kann der Vermieter bei wiederholten Verstößen die Kündigung aussprechen.




Tipp: Unabhängig von den juristischen Entscheidungen kommt Rücksicht gegenüber dem Nachbarn immer gut an. Am besten einigen Sie sich vor der Grillparty und treffen Absprachen, mit denen alle zufrieden sind. Laden sie doch die Hausbewohner zum Grillen und Fußballgucken ein. Wer sich ein leckeres Würstchen oder ein saftiges Steak schmecken lässt, wird sich wohl kaum beschweren.
Textabdruck nur bei redaktionellem Hinweis und Verlinkung auf das Immobilienportal Immonet.
Originalmeldung: http://www.immonet.de/service/em-2012.html

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Datum: 06.06.2012 - 14:23 Uhr
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